Fahrlässige Entscheidung

Zum Artikel "Auch bei üblem Streich muss Versicherung zahlen" (TV vom 13. Juli):

Es ist die Nacht zum 1. Juli. Gegen Mitternacht läutet jemand Sturm. Im Nu stehe ich am Fenster und beobachte, wie sich eine Gruppe Jugendlicher an einem einbetonierten Wegweiser zu schaffen macht. Als ich die Haustür öffne, rennen sie in Richtung Gemeindehaus davon: Dort findet nämlich die Abschlussfete einer auswärtigen Schule statt, ohne Aufsicht, wie sich später herausstellt. Alter der Jugendlichen: noch keine 15. Alkohol in rauen Mengen. Bilanz der Nacht: Ein samt seiner Zementierung ausgehobener Wegweiser liegt im Hang an der Straße, 15 Meter mutwillig zertrümmerter Lattenzaun, eine zerschlagene Absperrung und eine Kreisstraße, übersät mit Scherben. Nach dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz (Zz.: 10 U 1748 / 06) können nun die Eltern der Jugendlichen auch diesen Schaden bei ihrer Versicherung anmelden und erhalten die Kosten für den zerstörten Zaun in voller Höhe ersetzt. Die "angetrunkenen" armen Kinder konnten ja die Folgen ihres schändlichen Tuns nicht mehr übersehen!Wen wundert es, wenn aufgrund einer solchen Rechtsprechung die Zerstörung durch nächtliche Randalierer munter weitergeht: Massive Beschädigung und Diebstahl von Kunstwerken, wie in der vergangenen Woche gleich an zwei Stellen geschehen, mutwillige Zerstörung in Parkanlagen oder Besprühen der Wände in Parkhäusern ohne Ende.Die Hauptsache, die Versicherung kommt nun für all` diese Fälle auf. Haben sich die Richter denn keinen Augenblick Gedanken darüber gemacht, welche Folgen ihr fahrlässiger Urteilsspruch hat und wer letztlich die Zeche bezahlen muss? Jedenfalls nicht die Versicherungsgesellschaften. Die werden sich durch eine kräftige Erhöhung der Beiträge schadlos halten. Hanns-Georg Salm, Gondenbrett urteil

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