Fleißige Helfer im Haus drücken Steuerlast

Berlin · Haushaltsnahe Dienstleistungen können teilweise von der Steuer abgesetzt werden. Im Grundsatz ist die Sache klar, im Detail oft nicht.

 Wer Handwerkerarbeiten im eigenen Haus als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich anerkannt haben will, muss auch dort wohnen. Ein geplanter Umzug in das Anwesen zählt für den Fiskus nicht. Karikatur: LBS/Tomicek

Wer Handwerkerarbeiten im eigenen Haus als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich anerkannt haben will, muss auch dort wohnen. Ein geplanter Umzug in das Anwesen zählt für den Fiskus nicht. Karikatur: LBS/Tomicek

Foto: Bundesgeschäftsstelle LBS (Landesbausparkassen oder LBS -lo)

Berlin (red) Der Gesetzgeber hat für die Steuerzahler eine Möglichkeit geschaffen, bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie bei Handwerkerleistungen von Steuerermäßigungen zu profitieren. Das wird von den Bürgern auch gerne in Anspruch genommen, doch regelmäßig gibt es deswegen Streit zwischen den Finanzämtern und den Steuerzahlern, der vor den Gerichten ausgetragen wird. Hier einige Urteile:
Eigentlich geht der Fiskus davon aus, dass der Steuerzahler, der von der Ermäßigung profitieren will, selbst der Auftraggeber war. Doch es stellt auch kein Hindernis dar, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Namen ihrer Mitglieder den Auftrag für Reparaturarbeiten erteilt hat. Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az.: 13 K 262/04) können anschließend die einzelnen Eigentümer ihren Anteil geltend machen.
Um in einem steuerrelevanten Jahr haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, sollte man auch tatsächlich Einkommensteuer zu bezahlen haben. Ist das nicht der Fall, dann muss es der betreffende Bürger hinnehmen, dass die eigentlich berechtigten haushaltsnahen Dienstleistungen verpuffen. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 44/08). Ein Jahr rückwirkend oder auch im Voraus sei die Berücksichtigung nicht möglich.
Ein Immobilienbesitzer hatte in seinem Objekt einen Wassereinbruch zu beklagen. Der gesamte Schaden betrug rund 3600 Euro. Die Handwerkerleistungen aus den Reparaturarbeiten wollte er steuerlich geltend machen. Im Prinzip wäre das auch möglich gewesen. Doch im konkreten Fall hatte die Sache einen Haken: Die Versicherung hatte den Wasserschaden komplett übernommen. Deswegen entschied das Finanzgericht Münster (Az.: 13 K 136/15), dass eine Steuerermäßigung auf einen gar nicht bezahlten Betrag nicht möglich sei.
Es kommt immer häufiger vor, dass Tierhalter für die Betreuung ihrer Hunde einen Dienstleister in Anspruch nehmen, weil sie selbst nicht über die nötige Zeit verfügen. Man spricht in dem Zusammenhang von "Dogsitting". Das käme zwar durchaus als haushaltsnahe Dienstleistung in Frage und wird immer wieder vom Fiskus so anerkannt. Ein Problem entsteht allerdings dann, wenn die Tiere weit entfernt vom eigentlichen Zuhause in der Wohnung oder im Garten des Dogsitters versorgt werden, eventuell sogar über Tage hinweg. Für diesen Fall schloss das Finanzgericht Münster (Az.: 14 K 2289/11) eine steuerliche Anerkennung in einem Urteil aus.
Wie aus dem zurückliegenden Fall deutlich wurde, spielt der Begriff der Haushaltsnähe eine ganz entscheidende Rolle. Der unmittelbare räumliche Bezug sollte in der Regel vorhanden sein. So stand es in einem Prozess vor dem Bundesfinanzhof (Az.: VI R 56/12) zur Debatte, ob Arbeiten auf öffentlichem Grund vor der Immobilie noch anerkannt werden können. Es ging um den nachträglichen Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz. Bei dieser Konstellation ist nach höchstrichterlicher Überzeugung der räumliche Zusammenhang gegeben.
Barzahlungen kommen nicht in Frage, wenn man anschließend haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen will. Selbst ein Beleg über solch eine Barzahlung wird nicht anerkannt. Der Fiskus legt Wert darauf, dass eine datierte Rechnung vorliegt und der Betrag auf das Konto des Auftragnehmers überwiesen wurde. Das muss auf Nachfrage des Fiskus mit einem Überweisungsbeleg dargelegt werden können. So entschied es das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 15 K 3449/06) am Beispielfall von Fensterreinigungskosten in Höhe von 557 Euro. Mit dieser Regelung soll Schwarzarbeit eingedämmt werden.
Wer Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen will, aber selbst zum Zeitpunkt der Arbeiten und auch längere Zeit danach das Anwesen noch gar nicht bewohnte, der könnte Probleme mit dem Fiskus bekommen. So erging es einem Ehepaar, das seinen künftigen Garten für rund 5300 Euro neu gestalten ließ, jedoch erst ein Jahr später tatsächlich in das bis dahin vermietete Haus einzog. Das schien dem Finanzgericht Münster (Az.: 14 K 1141/08) ein zu großer zeitlicher Abstand zu sein. Man habe zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten noch nicht vom Haushalt des Ehepaares sprechen können, argumentierten die Richter.
Normalerweise bestehen Fiskus und Finanzgerichte darauf, dass der Anteil der Arbeitskosten aus einer Rechnung exakt, möglichst auf den Cent genau, beziffert wird. Nur im Ausnahmefall ist auch eine Schätzung erlaubt. Das Finanzgericht Sachsen (Az.: 8 K 194/15) ließ das zu, als es um die Rechnung eines Zweckverbandes ging.
Anlass war der Anschluss eines Haushalts an die Wasserversorgung gewesen. In der Rechnung fehlte die Ausweisung der Arbeitskosten in Abgrenzung von den Materialkosten und das Gericht entschloss sich deswegen zu einer Schätzung.

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