Gericht: "Weißeln" ist nicht "streichen"

Soll ein Mieter nach dem Mietvertrag Decken und Wände am Ende des Mietverhältnisses "weißeln", so ist diese Schönheitsreparaturklausel unzulässig. Diese Entscheidung fällte das Amtsgericht München (Az.

: 473 C 32372/13). Das im Alpenraum gebräuchliche Wort "Weißeln" sei eine unzulässige Farbwahlvorgabe und kein Synonym für das im Hochdeutschen übliche Wort "Streichen". In diesem Fall wurde der ausziehende Mieter auch davon befreit, 59 Bohrlöcher zu verputzen. np

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