Weder Risiko noch Regelverstöße

Nach den schweren Vorwürfen im Rechtsstreit zwischen der Bitburger Hoffmann Nutzfahrzeuge GmbH und der Raiffeisenbank östliche Südeifel meldet sich die Dudeldorfer Kreditanstalt nochmal zu Wort und dementiert die Anschuldigungen.

 Die Raiffeisenbank östliche Südeifel in Dudeldorf weist die schweren Vorwürfe im Rechtsstreit mit der Bitburger Nutzfahrzeuge GmbH Hoffmann von sich. TV-Foto: Uwe Hentschel

Die Raiffeisenbank östliche Südeifel in Dudeldorf weist die schweren Vorwürfe im Rechtsstreit mit der Bitburger Nutzfahrzeuge GmbH Hoffmann von sich. TV-Foto: Uwe Hentschel

Bitburg/Dudeldorf. (uhe) "Wir werten das Prozessrisiko als verschwindend gering", sagt Edwin Jacobs, einer der beiden Vorstände der Raiffeisenbank östliche Südeifel Dudeldorf, und rechtfertigt damit die Tatsache, dass bei der vergangenen Vertreterversammlung im Sommer 2006 auf die über drei Millionen schwere Schadensersatzforderung der einst auf dem Flugplatz angesiedelten Hoffmann Nutzfahrzeuge GmbH nicht hingewiesen wurde (der TV berichtete).In dem derzeit vor dem Landgericht Trier laufenden Verfahren wird der Raiba Dudeldorf seitens des Fahrzeugherstellers nämlich unter anderem vorgeworfen, durch falsche Kontoführungen mehrere hunderttausend Euro zu Lasten Hoffmanns erwirtschaftet zu haben. Die Klägerseite stützt sich dabei auf ein Gutachten eines privaten Sachverständigen, der jeden einzelnen Buchungsvorgang auf Hoffmanns Raiba-Konten unter die Lupe genommen hat."Buchungen nach anerkannten Grundsätzen"

"Die Buchungen der Bank erfolgen auf Grundlage anerkannter Buchungsverfahren durch ein selbstständiges Rechenzentrum", erklärt dagegen der Bankvorstand und ergänzt: "Wir sehen nirgendwo, in keinem Punkt, einen Hinweis darauf, dass wir von diesen anerkannten Buchungsregeln abgekommen sind." Die Bank habe "wesentliche und grundsätzliche Aussagen" des Gutachters durch Beweisvorlage widerlegt, auf die der Gutachter jedoch "bis heute nicht reagiert" habe.Ebenfalls frei von jeder Schuld sieht sich die Bank, was die Rekonstruierbarkeit der Kontogeschäfte zwischen Bank und Hoffmann für den Zeitraum 1990 und 1994 betrifft. Denn für diesen Zeitraum existieren auf beiden Seiten anscheinend weder Kontoauszüge noch Belege oder sonstige buchungstechnische Daten. Die Bank habe ordnungsgemäß nach der vorgeschriebenen zehnjährigen Aufbewahrungsfrist ihre Unterlagen dazu entsorgt, sagt Jacobs, "und wenn Herr Hoffmann sich durch die Vorlage dieser Auszüge Vorteile verspricht, dann muss er sie auch vorlegen". Hoffmann, der auf Grundlage des oben erwähnten Gutachtens in der Tat im Buchungszeitraum 1990 bis 1994 weitere inkorrekte Buchungsvorgänge vermutet, kann nach eigener Aussage diese Auszüge nicht mehr vorlegen, da er sie im Anschluss an eine Steuerprüfung im Jahr 1998 vernichtet habe.Mit der Frage, ob die Buchungsvorgänge dieses Zeitraums in irgendeiner Form reproduzierbar sind, hatte sich das Landgericht Trier bereits bei einem Sitzungstermin im vergangenen Sommer beschäftigt - und wird dies auch bei der erneuten Zeugenbefragung eines Bankmitarbeiters in knapp zwei Wochen wieder tun. Wie das Dudeldorfer Geldinstitut jedoch mitteilt, habe eine Nachfrage in der Datenzentrale der Genossenschaftsbanken ergeben, dass die fehlenden Geschäftsvorgänge nicht mehr nachgebildet werden können.

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