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Gefahrenabwehr- verordnung Die im November 2005 bekannt gemachte Gefahrenabwehrverordnung der VG Trier-Land regelt im Paragraf 3 den Umgang mit Hunden: 1. Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden.

Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Der Hund ist auch dann anzuleinen, wenn er sich nicht einsehbaren Flächen nähert. (...) 2. In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen. Ferner ist es verboten, Hunde auf Kinderspielplätzen mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen. (...) (cus)

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