Vom Laubklau eines Dauners

MEHREN/ DAUN. (bs) In den Aufzeichnungen und Dokumenten seines verstorbenen Bruders Josef hat Winfried Bley schon einiges entdeckt. Ein "Auszug aus dem Forstdiebstahlverzeichnis" des Forstreviers Daun kam auch zum Vorschein und erzählt eine eigene Geschichte.

Der Dauner Winfried Bley - ein "Ur-Mehrener" - ist zur Zeit dabei, sich mit schriftlichen "Schätzen" zu beschäftigen, die er über seinen 84-jährigen Bruder Josef von seinem 1963 verstorbenen Vater Peter Bley erhalten hat. Der 72-jährige Rentner aus Daun macht sich viel Mühe, diese Aufzeichnungen und Dokumente zu ordnen, die lange unbeachtet im Mehrener Elternhaus Bleys in der Steininger Straße ruhten. So kam auch ein gut erhaltener "Auszug aus dem Forstdiebstahlverzeichnis" des Forstreviers Daun zum Vorschein. Es handelt sich um einen Strafbefehl für die Monate Juli und August 1898, unterzeichnet vom Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Dieser Strafbefehl ist nicht nur für die Familie Bley, sondern auch für manchen Historiker interessant. Straftat, Strafzeitpunkt, Tatort, Täter und Strafe werden auf dem handschriftlichen Formular ausführlich beschrieben: Eine für damalige Verhältnisse verhältnismäßig hohe Strafe, die dem Übeltäter, der sich unerlaubt im Wald "bereicherte" droht. So steht auf dem "Forstdiebstahlverzeichnis" über diesen Übeltäter: Blei Josef, ohne Stand, 13 Jahre alt, Sohn des Blei Matthias, Ackerer, beide zu Mehren. Über die Missetat wurde wörtlich auf dem Original vermerkt: "Am 5. Juli 1891, nachmittags 6 Uhr im Distrikt Nass, ein Sack = Traglast Laub, gescharrt und entwandt, Beschuldigter ergriff die Flucht. Vom Förster Kirsten zu Mehren auf dem Transport betroffen. Die Gemeinde Mehren. Vater haftbar." Auch die Strafe wird genau aufgeführt: "Geldstrafe eine Mark, Werthersatz: 0,13 Mark, Gerichtsgebühr: eine Mark, Schreibgebühr: 0,20 Mark. 2,33 Mark." Das Schreiben ist gerichtet an Josef Blei, Sohn von Mathias in Mehren. In Druckschrift wird die Strafe bekanntgegeben: Das Königliche Amtsgericht hat folgende Strafe: "eine Mark Geldstrafe, im Unvermögensfalle: einen Tag Gefängniß (oder Forstarbeit), verpflichtet zum Ersatz des Werthes des Entwendeten an den Bestohlenen mit 13 Pfennig ausgesprochen. Dieser Strafbefehl wird gegen sie vollstreckbar, wenn sie nicht in dem auf den 7ten Oktober 1898 vor mittags 9 Uhr vor dem Königlichen Amtsgericht hierselbst, in dessen Geschäftsstelle anberaumten, zur Hauptversammlungbestimmten Termine erscheinen und Einspruch erheben. Die Geldstrafe, der Werthersatz und die hierneben berechneten Kosten sind an hiesige Gerichtskasse binnen einer Woche nach Eintritt der Vollstreckbarkeit bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung zu zahlen. Bei Bezahlung ist dieser Strafbefehl vorzulegen und durch Angabe ihres Namens und der Geschäftsnummer genau zu bezeichnen." Wie der Fall ausging, beweist die Notiz auf der Rückseite: "2,33 Mark. Zwei Mark, 33 Pfennig Geldstrafe, Wertersatz und Kosten sind gezahlt worden. Daun, den 26. September 1898. "

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