HINTERGRUND

Im jüngsten Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz in Sachen Windkraft (Az: 8 A 11520/03) , stellen die Koblenzer Richter die Rechtsverbindlichkeit des Regionalen Raumordnungsplans fest.

Und das, obwohl der Plan zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht rechtskräftig war und noch immer nicht ist. Das Gericht begründete die versagte Baugenehmigung einer Windkraftanlage (WKA) außerhalb einer Vorrangfläche mit der faktischen Wirkung, die die weit fortgeschrittene Planung bereits habe. Der Plan sei das Ergebnis einer "sachgerechten Abwägung der widerstreitenden Belange". So könne einerseits die Zahl der WKA von derzeit 270 auf künftig 500 in der Region Trier erhöht werden. Andererseits sind Taburäume für WKA festgeschrieben. Weil die Richter der Angelegenheit eine "grundsätzliche Bedeutung" beimessen, haben sie die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Weitgehend vorhergesehen wurde diese Rechtssprechung bei einer Fachtagung auf dem Umweltcampus Birkenfeld der Fachhochschule Trier, zu der rund 80 Vertreter von Betreiberfirmen und Naturschutzverbänden, Planer, Verwaltungsfachleute und vor allem Juristen gekommen waren. Mit seinen Vermutungen ins Schwarze getroffen hatte Christoph Klages, Verwaltungsrichter in Trier: "Bereits planreife Entwürfe des Flächennutzungs- oder Raumordnungsplans können hinsichtlich der Ablehnung einer Anlage Bedeutung erlangen." Zentral ging es laut Professor Hans-Peter Michler vom Kompetenzzentrum Kommunales Umweltrecht (KKU), um die Frage: "Was muss die Kommune bei der Planung beachten, um rechtlich sauber zu bleiben?" Spontane Antwort von Privatdozent Stephan Mitschang aus Homburg/ Saar: "Ein schlüssiges städtebauliches Gesamtkonzept für den gesamten Außenbereich erarbeiten, keine reine Negativplanung betreiben, und sich bei der Genehmigung nur an harten Fakten orientieren und solche Dinge wie Nichtgefallen außer Acht lassen." Beteiligt an der Planung und somit zufrieden mit dem OVG-Spruch dürfte auch Ministerialrat Rolf Bäumler vom rheinland-pfälzischen Innenministerium sein. Für ihn ist der "Sinn der Planung eine Konzentration von Windkraftanlagen auf wenige Standorte." In seiner Einschätzung nicht bestätigt wurde durch das Urteil hingegen Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Windkraft-Funktionär. Er geht davon aus, dass die Genehmigungsbehörden "mit einer Welle von Schadenersatzklagen konfrontiert werden, da immer mehr Fälle auftreten, in denen der Grundsatz der Privilegierung missachtet und Planungen rechtswidrig behindert werden." Doch noch steht die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht aus. (mh)

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