In Ortsnähe nur mit Genehmigung schießen

In seinem aktuellen Rebschutzdienst erklärt das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum in Bernkastel-Kues, wann und wo Schussapparate zur Vogelabwehr eingesetzt werden dürfen.

Akustische Vogelabwehrgeräte: Vogelabwehrgeräte (Schussapparate und Geräte mit Lautsprechern), die in einer Entfernung von weniger als 1000 Metern zu einem Wohngebiet betrieben werden sollen, müssen von den zuständigen Ordnungsämtern genehmigt werden. Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz stellt für das Genehmigungsverfahren eine Arbeitshilfe ("Arbeitshilfe Starenabwehr") zur Verfügung, in der Grundsätze für das Aufstellen und den Betrieb von Schussapparaten aufgeführt sind. Diese Grundsätze stellen zunächst Handlungsempfehlungen für die Behörden dar, werden aber verbindlich, wenn sie inform von Auflagen Bestandteil eines Genehmigungsbescheides werden. Mittlerweile ziehen Gerichte diese Empfehlungen auch als Basis für die Urteilsfindung heran. Die vollständige Version der Arbeitshilfe (Juli 2006) kann von der Internetseite des DLR Rheinpfalz ( www.dlr-rheinpfalz.rlp.de) heruntergeladen werden. Einige wichtige Grundsätze sind hier in vereinfachter Form aufgeführt.

Eine flächendeckende Starenabwehr mit Schussapparaten wird nur während des Hauptlesezeitraums durchgeführt. Die Anzahl der Anlagen ist auf das unumgängliche Maß zu beschränken. In Einzelfällen können die Abstands-Richtwerte unterschritten werden (Einzelfallprüfungen sind hier erforderlich). Verbindlich sind die im Genehmigungsbescheid aufgeführten Abstände.

Zu einer benachbarten Schussanlage sollte mindestens der gleiche Abstand wie zur Wohnbebauung eingehalten werden. Ansonsten vergrößert sich der Mindestabstand gemäß der addierten Schusszahl beider Anlagen .

Die Mündungen der Schussrohre dürfen nicht zur Wohnbebauung hin ausgerichtet sein, die Geräte müssen in ausreichendem Sicherheitsabstand zu Wegen aufgestellt werden. Die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr ist grundsätzlich einzuhalten. Darüber hinaus muss die abnehmende Taglänge berücksichtigt werden. Ein Betrieb bei Dunkelheit ist nicht zulässig und sinnlos. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es oft sehr hilfreich ist, wenn Winzer vor Inbetriebnahme von Vogelabwehrgeräten die Anwohner informieren.

Sowohl bei den Schussapparaten als auch bei den Phonoakustikgeräten (Geräte mit Lautsprechern) gibt es mittlerweile Geräte, die weniger Lärm verursachen und/oder die Möglichkeit einer Funkfernsteuerung bieten und daher eventuell auch für einen Betrieb in Ortsrandlagen geeignet sind.

Feldhüter: Im Idealfall werden Vogelabwehrgeräusche nur dann ausgelöst, wenn eine Gefahr für die Trauben durch Vögel besteht. Dies kann derzeit nur durch den Einsatz von Feldhütern erreicht werden. In der Regel verwenden sie zur Vogelabwehr Schreckschusswaffen und Vogelschreckmunition. Möglich und teilweise realisiert ist aber auch eine ferngesteuerte Auslösung von Vogelabwehrgeräten. Beim Einsatz von Schreckschusswaffen im Weinbergsgelände ist darauf zu achten, dass von der zuständigen Ordnungsbehörde eine Ausnahmeregelung erlassen wurde, die zum Zweck der Vogel abwehr von der Erlaubnispflicht zum Führen von Schreckschusswaffen ("Kleiner Waffenschein") befreit. Die Schreckschusswaffe muss im "nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Zustand" (also entladen und in einer Tasche verstaut) zum Einsatzort und zurück transportiert werden. Voraussetzung für die Verwendung von Schreckschusswaffen ist die Vollendung des 18. Lebensjahres und entsprechende Sachkunde.

Zum Kauf von Starenschreckmunition braucht man einen Munitionserwerbschein, der nur an Personen ausgestellt wird, die Sachkunde im Umgang mit Schreckschusswaffen nachweisen können. Der Sammelkauf von Schreckschussmunition zum Beispiel durch Winzervereine ist jedoch geduldete Praxis. Die Munition darf aber nur an Personen mit entsprechender Sachkunde abgegeben werden. Bei Winzern mit einschlägiger Erfahrung kann Sachkunde als nachgewiesen gelten.

Vogelschutznetze: In unmittelbaren Ortsrandlagen oder zum Schutz der Trauben nach Beendigung der Hauptlese kann der Einsatz von Vogelschutznetzen notwendig werden. Abgesehen von Kosten und Arbeitsaufwand wird auch durch den oft sehr kurzfristig terminierten Einsatz von Traubenvollerntern die Verwendung von Netzen zur Vogelabwehr eingeschränkt. Mittlerweile wird aber auch ein Netzsystem ( www.whailex.com) angeboten, das bei Bedarf schnell aufgerollt werden kann.

Für Vogelschutznetze wird eine Maschenweitengröße von höchstens 25 mal 25 Millimetern empfohlen, noch vorhandene Netze mit einer Maschenweite bis zu 30 Millimetern können in Absprache mit der Staatlichen Vogelschutzwarte aber noch weiter verwendet werden.

Netze, die über die Rebzeilen gespannt werden, sollten mit einem Bodenabstand von mindestens 40 bis 50 Zentimetern verlegt werden. Nur in Ausnahmefällen, bei Gefahr durch seitlich einfliegende Vögel, können die Netze auch bis zum Boden heruntergezogen werden, müssen dann aber straff verspannt sein. Netze müssen möglichst oft kontrolliert und nach der Lese sofort entfernt werden.

Optische Abwehrmaßnahmen: Rein optisch wirkende Abwehrmittel (Schreckbänder, Alustreifen, Vogelscheuchen, Drachen) haben sich in der Vergangenheit als auf Dauer wenig wirksam gegen Stare gezeigt und werden daher meist nur in Kombination mit akustischen Methoden eingesetzt.

Weitere Auskünfte zur Vogelabwehr erhalten Sie im Internet unter www.dlr-rheinpfalz.rlp.de.

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