EXTRA II

PFLICHTTEIL: Grundsätzlich kann man über seinen gesamten Nachlass frei verfügen. Das Gesetz sorgt jedoch dafür, dass bestimmte Personen, die zu den gesetzlichen Erben gehören, nicht völlig leer ausgehen, wenn sie im Testament übergangen werden.

Zu diesem Personenkreis gehören die Kinder des Erblassers, die Eltern und der Ehegatte beziehungsweise der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie erhalten den Pflichtteil, also eine Geldsumme, die dem Wert des halben gesetzlichen Erbteils entspricht.

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