Bürgerwehr verteidigt Daun

1848 war ein unruhiges Jahr. In Paris kam es zu Aufständen. König Ludwig Philippe musste abdanken. Diese Ereignisse gingen als Februarrevolution in die Geschichtsbücher ein und hatten bedeutsame Auswirkungen in Deutschland und im damaligen Kreis Daun.

Daun. Auch wenn die großen blutigen Aufstände in Städten wie Berlin, Frankfurt oder Wien stattfanden, so war die Haltung der Eifel-Bewohner ebenfalls geprägt von zunehmender Opposition und Gewaltbereitschaft. In jenen Jahren kann ihr Verhalten durchweg als anti-preußisch bezeichnet werden, bewegt von starkem national-deutschen Empfinden. Im damaligen Kreis Daun kam es nur in geringem Ausmaße zu radikalen oder extrem revolutionären Erscheinungen, dennoch war gerade das Jahr 1848 politisch sehr unruhig.

Bis dahin verbotene schwarz-rot-goldene Fahnen wurden gehisst, teils sogar unter Glockengeläut und oft mit Segen der Kirche. Dagegen wurden der preußische Adler und die schwarz-weiße preußische Fahne vielerorts zerstört. Diebstähle, Übergriffe und Gewalt nahmen zu. In dieser Not und Unsicherheit forderte der Bürger verstärkt Schutz, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten und das Eigentum zu wahren. Diese Sicherheit konnten ihm weder das Militär noch eine Schutzpolizei geben, denn die hatte es Mitte der 1840er Jahre noch nicht gegeben. So bildeten sich vielerorts Bürgergarden oder -wachen. Sie wollten die öffentliche Ordnung und das Eigentum schützen und wahren. Solche Zusammenschlüsse geschahen zunächst aus eigenem Antrieb, später mit Förderung der Regierung, die nicht mehr Herr der Lage war.

Auch in Daun gründete sich am 23. April 1848 eine Bürgerwehr, deren Satzung bis dato noch nicht veröffentlicht worden ist:

"§ 1 - In dem Kreisorte Daun hat sich zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ruhe und gesetzlichen Ordnung eine Bürgergarde constituiert.

§ 2 - Jedem männlichen Bewohner unbescholtenen Rufes ist vom vollendeten 17ten bis zum 60ten Lebensjahre der Beitritt in die die Bürgergarde gestattet worden.

§ 3 - Über die Bescholtenheit, so wie über die Wieder-Ausscheidung eines bereits eingetretenen Bürgergardisten wegen Widersetzlichkeit oder unangemessenen Betragens hat lediglich die Bürgergarde selbst durch Stimmenmehrheit zu entscheiden.

§ 4 - Die Bürgergarde hat sich formirt zu einer Compagnie von 130 Mann unter Anführung eines selbstgewählten Chefs und dessen Stellvertreters sowie der fünf erwählten Sectionsführer und eines Feldwebels.

§ 5 - Mit Bezug auf den im § 1 angeführten Zweck soll die Bürgergarde nie durch Übungen, und allgemeine Versammlungen, in ihrem bürgerlichen Gewerbe, gestört werden, außer wenn es die Umstände gebieten, oder die Muße an Sonn- und Festtagen nach beendigtem Gottesdienste eine Zusammenberufung zulässig macht.

§ 6 - Von dem guten Geiste eines jeden Bürgergardisten wird vorausgesetzt, dass er ohne triftige Gründe bei keinem dienstlichen Zusammentritt der Compagnie fehlen wird. Sobald der Zusammentritt wirklich erfolgt ist, hat jeder Bürgergardist den Anordnungen des Chefs und der Führer unbedingt Folge zu leisten.

§ 7 - Die Bürgergarde wird, so weit es die nachzusuchende Verabreichung von Schießgewehren und Säbel aus Staats Depots und die eigenen Anschaffungen es möglich machen, bewaffnet.

§ 8 - Das Einschreiten der Bürgergarde erfolgt auf Erfordern des Gemeinderaths, der Justiz oder Polizeibehörde. Auch kann nach der am 19ten April erschienenen Kabinettsorder die Bürgergarde in wichtigen Fällen ohne vorher eingenommene Erlaubnis einschreiten."

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