Saftige Pilze statt Bußgeld

Die Sommerwärme nach dem Regen lässt derzeit vielerorts die Wiesenchampignons sprießen. Vereinzelt gibt es auch im Wald schon erste Pilze. Wer sich beim Sammeln aber nicht an die Regeln hält, kann wertvolle Pilzvorkommen zerstören.

Schleiden. (red) Mancherorts riskieren Sammler sogar ein saftiges Bußgeld. Nicht erlaubt beispielsweise ist das Sammeln von Pilzen in frisch gepflanzten oder jungen dichten Wäldern. In diesen so genannten Kulturen oder Dickungen ist nach Landesforstgesetz selbst das Betreten untersagt. Auch in vielen Schutzgebieten, darunter auch im Nationalpark Eifel, ist das Sammeln von Pilzen oder Waldbeeren verboten. Im Zweifel sollte man sich an das jeweilige Forstamt oder die Landschaftsbehörde des Kreises wenden. In Gebieten, wo das Pilzesammeln erlaubt ist, sind einige Regeln zu beachten. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Grundeigentümers dürfen nur kleine Mengen für den persönlichen Verbrauch gesammelt werden. Auch sollten nur essbare Pilze gesammelt werden. Denn wer erst sämtliche Pilze sammelt, um anschließend vom befreundeten Apotheker oder "Pilzberater" zu erfahren, dass sie nicht genießbar oder gar geschützt sind, zerstört ökologisch wichtige Pilzvorkommen. Hundehalter sollten zudem beachten, dass Hunde im Wald abseits der Wege an der Leine zu führen sind. Ebenso wie ein Wegegebot für Besucher gilt diese Leinenpflicht in vielen Schutzgebieten, wie beispielsweise im Nationalpark Eifel, auf gesamter Fläche.Weitere Informationen: Viele bei Sammlern beliebte Pilze zählen laut Bundes-Artenschutz-Verordnung zu den besonders geschützten Arten. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet, diese "abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten." Allerdings enthält die Bundes-Artenschutz-Verordnung eine Ausnahmegenehmigung, nach der Steinpilze, Pfifferlinge, Birkenpilze und Rotkappen, Morcheln, Schweinsohr und Brätling in geringer Menge für den eigenen Bedarf gesammelt werden dürfen. Für Trüffel und Grünlinge besteht diese Ausnahmegenehmigung nicht. Sie dürfen damit nicht gesammelt werden. Nicht besonders geschützte Pilzarten, zu denen der Maronenröhling oder der Hallimasch gehören, dürfen dagegen in geringer Menge für den eigenen Gebrauch gesammelt werden.

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