Leipzig/Ürzig: Hochmoselübergang darf vorerst nicht gebaut werden

(red) Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die Bundesstraße 50 in Rheinland-Pfalz zwischen Platten und Longkamp einschließlich des Hochmoselübergangs vorerst nicht gebaut werden darf. Das Straßenbauvorhaben ist Teil einer großräumigen Straßenverbindung zwischen Belgien und dem Rhein-Main-Gebiet. Es durchquert ein Waldgebiet, das nach Erlass des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses von der Landesregierung zwar zur Ausweisung als Europäisches Vogelschutzgebiet vorgesehen, aber noch nicht förmlich unter Schutz gestellt worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hatte auf die Klage eines Naturschutzverbandes entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist, weil er die Europäische Vogelschutz-Richtlinie von 1979 verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil bestätigt und die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen.

(red) Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die Bundesstraße 50 in Rheinland-Pfalz zwischen Platten und Longkamp einschließlich des Hochmoselübergangs vorerst nicht gebaut werden darf. Das Straßenbauvorhaben ist Teil einer großräumigen Straßenverbindung zwischen Belgien und dem Rhein-Main-Gebiet. Es durchquert ein Waldgebiet, das nach Erlass des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses von der Landesregierung zwar zur Ausweisung als Europäisches Vogelschutzgebiet vorgesehen, aber noch nicht förmlich unter Schutz gestellt worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hatte auf die Klage eines Naturschutzverbandes entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist, weil er die Europäische Vogelschutz-Richtlinie von 1979 verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil bestätigt und die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen. Diese Entscheidung beruht im Wesentlichen darauf, dass die geplante Straße ein schutzwürdiges Gebiet durchquert, das noch nicht zum besonderen Schutzgebiet nach deutschem Recht erklärt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unterliegen Bauvorhaben in "faktischen" Vogelschutzgebieten dem strengen Schutzregime der Vogelschutz-Richtlinie. Der weniger strenge Schutzstandard, der nach der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie von 1992 und dem Bundesnaturschutzgesetz 2002 für ausgewiesene Vogelschutzgebiete gilt, greift daher nicht ein. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die Auswirkungen der geplanten Straße die durch die Vogelschutz-Richtlinie vorgegebenen Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigen würden, weil mehrere Brutreviere bedrohter Spechtarten vernichtet würden. Der Planfeststellungsbeschluss darf daher gegenwärtig nicht vollzogen werden. Den Landesbehörden bleibt die Möglichkeit, in einem ergänzenden Verfahren die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung des Bauvorhabens zu schaffen. (BVerwG 4 C 2.03 – Urteil vom 1. April 2004)

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