Unterstützung von Flüchtlingen kann beim Finanzamt abgesetzt werden

Trier · Sie arbeiten still und leise im Hintergrund, sortieren Kleider oder unterstützen bei Behördengängen oder geben Sprachunterricht. Tausende Menschen engagieren sich ehrenamtlich für Flüchtlinge. Den Einsatz belohnt der Staat ein klein wenig, erklärt der Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, Edgar Wilk.

 Edgar Wilk, Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.Foto: privat

Edgar Wilk, Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.Foto: privat

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Vom Finanzamt gibt es für soziales Engagement einige Erleichterungen. "Wer ehrenamtliche Arbeit im Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 nachweist, kann den finanziellen Gegenwert steuerlich geltend machen", erläutert der Steuerexperte Edgar Wilk dem TV. Hier einige Möglichkeiten:

Unterhaltsleistungen für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 23 Aufenthaltsgesetz, also für Bürgerkriegsflüchtlinge, sind geregelt worden und können nun im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich berücksichtigt werden, sogar rückwirkend ab 1. Januar 2013. Folgende Höchstbeträge sind absetzbar: 8130 Euro für 2013, 8354 Euro für 2014 und 8427 Euro für 2015.

Spenden lassen sich am einfachsten auf Sonderkonten einschlägiger Hilfsorganisationen, Vereine, Verbände und sonstiger Institutionen nachweisen, die zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden. "Hier gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis", so Wilk. Das heißt, es genügt auch bei Spenden von mehr als 200 Euro der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck beim Onlinebanking als Nachweis. Da es in der Flüchtlingshilfe viele Unterstützer abseits der herkömmlichen Organisationen gibt, profitieren auch Helfer von nicht steuerbegünstigten Spendensammlern von der Regelung. Voraussetzung ist, dass das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend an eine anerkannte steuerbefreite Körperschaft oder Institution weitergeleitet werden.

Unternehmen: Neben dem privaten Engagement unterstützen zahlreiche Unternehmen und deren Mitarbeiter Flüchtlinge sowie deren Helfer. Es gibt beispielsweise die sogenannte Arbeitslohnspende.
"Das bedeutet, dass Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohnes zugunsten einer Zahlung vom Arbeitgeber auf ein Spendenkonto verzichten.
Dann bleiben diese Lohnteile beim steuerpflichtigen Arbeitslohn unberücksichtigt", sagt der Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
Der Arbeitgeber muss dabei die Verwendungsauflagen erfüllen und dies dokumentieren. Doppelt geltend machen funktioniert allerdings nicht: Die steuerfreien Lohnanteile können nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Spende berücksichtigt werden.
Zuwendungen von Firmen: Für Unternehmen gibt es weitere steuerliche Erleichterungen: "Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen von Unternehmen können Sponsoring-Maßnahmen darstellen", sagt der Experte. Voraussetzung ist, dass durch das Sponsoring wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen entstehen. Das kann zum Beispiel eine Spendenaktion sein, die durch die Berichterstattung in einer Zeitung dokumentiert ist oder ein gezieltes Sponsoring von Sprachkursen.
Der Präsident der Steuerberaterkammer, Edgar Wilk, rät Engagierten, die Möglichkeiten auszunutzen: "Gerade bei Privatpersonen steht häufig die Hilfsbereitschaft an erster Stelle. Wer dennoch von steuerlichen Vorteilen profitieren möchte, sollte seinen Steuerberater rechtzeitig darauf ansprechen, um die erforderlichen Nachweise der Steuererklärung beizulegen."
Steuerberater sind unter anderem zu finden im Steuerberater-Suchdienst der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz unter www.sbk-rlp.de .

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