Kein kostenloses Parken

KOBLENZ. (red) Keinen Anspruch auf einen kostenlosen Parkplatz in der Ortsgemeinde Lautzenhausen haben die Nutzer des Flughafens Hahn. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies die Klage eines Bürgers ab, der dies gerichtlich hatte durchsetzen wollen.

Der Kläger, ein Nutzer des Flughafens Frankfurt-Hahn, hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung von kostenfreien Parkmöglichkeiten in Lautzenhausen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Die beklagte Ortsgemeinde Lautzenhausen liegt in Nachbarschaft zum Flughafen Frankfurt-Hahn, deren Betreiberin seit 2003 keine kostenfreien Parkplätze für Passagiere mehr anbietet. Daher wichen immer mehr Nutzer des Flughafens auf die Ortsstraßen und Parkplätze im Bereich von Lautzenhausen aus. Daraufhin ordnete die Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg auf Bitten der Beklagten für die gesamte Ortslage ein Zonenhalteverbot an. Der Kläger, der in Ludwigshafen wohnt, parkte in der Folgezeit mehrmals auf den Straßen von Lautzenhausen. Einer seiner Verstöße gegen das Zonenhalteverbot wurde mit einem Verwarnungsgeld geahndet. Im März 2005 begehrte der Kläger Rechtsschutz gegen dieses Verbot. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Mit einer weiteren Klage wollte der Kläger nun erreichen, dass die Ortsgemeinde Lautzenhausen verpflichtet wird, in ihrem Bereich kostenfreien Parkraum zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Der Kläger, so die Richter, könne nicht verlangen, dass kostenfreie Parkmöglichkeiten geschaffen oder bereitgestellt werden. Ein solcher Anspruch ergebe sich allein schon deswegen nicht aus kommunalrechtlichen Vorschriften, weil der Kläger kein Einwohner von Lautzenhausen sei. Auch straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begründeten nicht dieses Begehren, sondern ließen nur die Nutzung der vorhandenen Parkmöglichkeiten im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zu. Überdies betreibe die Ortsgemeinde Lautzenhausen selbst keine Einrichtung, die die Bereitstellung neuer Stellplätze erforderlich mache. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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