Eine Ordnungswidrigkeit

Zum Bericht "Schwarzangler an der Kyll" (TV vom 5. Mai):

"Unbemerkt und unerkannt", denkt sich ein jeder "Schwarzangler",doch dieser Gedanke reicht nicht aus, wenn es zu einer Kontrolle der Wasserschutzpolizei oder Fischereiaufsichtspersonen kommt. Wer im Besitz eines gültigen Fischereischeines und eines gültigen Erlaubnisscheines ist und zudem die Regeln eines waidgerechten Angelfischens einhält, dem ein "Petri Heil". Die Fischereiausübung ohne Mitführen des Fischereischeins oder Fischereierlaubnisscheins (§ 62 Abs. 1 Nr.4 LFischG) ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße in Höhe von 51,13 Euro bestraft, ebenso wie das nicht Aushändigen des Fischereischeins oder/und Fischereierlaubnisscheins bei einer Kontrolle (§ 62 Abs.1 Nr.5 LFischG)! Auch Jugendliche, die ohne Begleitung eines Fischereischeininhabers die Fischerei ausüben, begehen eine Ordnungswidrigkeit (§ 62 Abs.1 Nr.6 LFischG), und die kostet 25,56 Euro, insofern sie nicht selbst schon stolzer Besitzer eines Fischereischeines (blauer Schein) sind. Die genannten Beträge haben nur die Bedeutung einer Richtlinie. Die Verwaltungsbehörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von diesen Beträgen erfordern. Also, "liebe Angelfreunde", warum die Angst im Nacken, wo teure Bußgelder doch sinnvoller eingesetzt werden könnten: Kosten für die Fischerprüfung: Erwachsene 148,12 Euro, Jugendliche 128,12 Euro. Guido Eberhardt, Trier Fischereiaufseher

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