Bauherr im Recht

TRIER. (red) Durch die Erteilung einer Baugenehmigung zur Sanierung und Modernisierung eines Wohnhauses in der Merianstraße hat die Stadt Trier die Rechte von Nachbarn nicht verletzt. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

In den Urteilen zu dem erbitterten Rechtsstreit (der TV berichtete mehrfach) formulierte das Gericht auch, dass die Errichtung zweier Stellplätze durch den Bauträger nicht zu beanstanden ist. Den Entscheidungen lagen sowohl die Klage des Bauträgers, der zwei Stellplätze für das modernisierte Anwesen errichten wollte, als auch die Klagen zweier benachbarter Wohnraumeigentümer zugrunde. Diese waren der Auffassung, durch die veränderte Dachform, die übrige Ausgestaltung des modernisierten Wohnhauses sowie durch die beabsichtigte Errichtung der Stellplätze an der Grundstücksgrenze sei das Vorhaben für sie als Nachbarn unzumutbar. Diesen Einwänden sind die Richter der fünften Kammer nach einer Besichtigung vor Ort jedoch nicht gefolgt. Von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, auf das sich die Nachbarn im zu entscheidenden Fall allein berufen könnten, sei - so die Richter - eindeutig nicht auszugehen. Berufung möglich

Zwar sei das renovierte Gebäude etwas höher als der unsanierte Altbau der Nachbarn, jedoch halte es die notwendigen Abstände zur Grenze ein und habe auch keine erdrückende Wirkung für die Umgebungsbebauung. Gleiches gelte für die angebrachten Balkone, die für eine Nutzung der Bewohner der Innenstadt ein typisches Ausstattungsmerkmal darstellten. Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen (5 K 405/05.TR, 5 K 411/05.TR und 5 K 504/05.TR).

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