Geld zurück frühestens 2018

TRIER. (red) Wer in Trier nach Ablauf der Ruhefrist eine Grabanlage selbst abräumen will, hat Anspruch auf die Rückerstattung der dafür bei der Aufstellung des Grabes gezahlten Gebühr - allerdings frühestens im Jahr 2018.

Der Rückerstattungs-Anspruch betrifft nur Gräber, die nach dem Inkrafttreten der gültigen Friedhofssatzung vom 1. April 1997 angelegt wurden und auch dann erst zum Zeitpunkt des Abräumens. Dies teilt das städtische Grünflächenamt aus aktuellem Anlass über die Handhabung mit, nachdem es in den vergangenen Wochen zu Missverständnissen gekommen sei. Da die Ruhefristen der betroffenen Grabanlagen mindestens 20 Jahre betragen, sei die Rückerstattung der Gebühren frühestens 2018 möglich. Alle vorher geltend gemachten Ansprüche müssten abgelehnt werden.Abwicklung auch nach 20 Jahren möglich

Die notwendigen Daten seien in den jeweiligen Grabakten erfasst, so dass auch nach 20 Jahren noch eine genaue Abwicklung der Vorgänge möglich sei. Das ordnungsgemäße und vollständige Entfernen und Entsorgen aller baulichen Anlagen einer Grabstätte umfasst das Grabdenkmal, Einfassungen, die Platte, Fundamente und die Bepflanzung. Führen Angehörige diese Arbeiten selbst aus, erhalten sie ab 2018 die vorher gezahlte Gebühr, nach einer Überprüfung der vorschriftsmäßigen Ausführung durch das Grünflächenamt, zurückerstattet. Dies geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz gegen die Stadt Trier vom vergangenen Oktober hervor. Das Gericht hat das Fehlen einer entsprechenden Formulierung bemängelt, die nun per einstimmigem Stadtratsbeschluss nachträglich in die Friedhofsatzung aufgenommen worden ist (der TV berichtete). Das OVG-Urteil bestätigt außerdem ausdrücklich, dass die Friedhofsverwaltung berechtigt ist, die Gebühr für den späteren Abbau und die Entsorgung sowie die jährliche Standsicherheitskontrolle im Voraus zu erheben.

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