Schluss mit Ladenschluss-Verstoß

TRIER. Teuer zu stehen kommen könnte es Geschäftsleute aus der Sternstraße, dass sie an den beiden ersten Adventssonntagen ihre Läden geöffnet hatten. Wegen Verstoßes gegen das Ladenschlussgesetz droht ihnen ein Bußgeld. Ein "Wiederholungstäter" könnte mit bis zu 5000 Euro Zwangsgeld zur Kasse gebeten werden.

Der Geschäftsmann aus der Neustraße machte seinem Unmut am vergangenen Sonntag per Anruf in der TV -Lokalredaktion Luft: "Ich empfinde das als Sauerei. Ich halte mich an Recht und Gesetz und lasse meinen Laden zu, aber Mitbewerber aus der Sternstraße machen jetzt auf die illegale Tour einen Riesen-Umsatz."Dezember-Sonntag tabu für Einzelhandel

Triers Ordnungsdezernentin Christiane Horsch teilt die Verärgerung: "Unverschämtheit! Die Inhaber wissen ganz genau, dass es nicht erlaubt ist, außer der Reihe zu öffnen. Aber sie tun es trotzdem. Ich halte das für Weihnachtsmarkt-Trittbrettfahrerei und bin nicht gewillt, diese Ordnungswidrigkeiten zu tolerieren." Besagte Geschäftsleute handelten offenbar nach der Devise "Wo kein Kläger, da kein Richter", machten aber die Rechnung ohne Mitbewerber. Einige beschwerten sich und erstatteten Anzeige. Jetzt muss das Ordnungsamt handeln. "Hier geht es nicht um einen Ermessens-Tatbestand. Wenn wir von solchen Verstößen gegen das Ladenschlussgesetz erfahren, müssen wir von Amts wegen einschreiten", erläutert Christiane Horsch und fügt hinzu: "Wir kennen unsere Pappenheimer in der Sternstraße und gehen sie vor." Einer von ihnen hatte bereits am ersten Adventssonntag 2003 zum Shoppen eingeladen und sich damit einen Bußgeldbescheid des Ordnungsamtes eingehandelt. Dagegen legte er allerdings Einspruch ein (der noch nicht vor dem Amtsgericht verhandelt wurde). Der Inhaber einer Parfümerie am Hauptmarkt zeigte sich seinerzeit einsichtiger: Nach unerlaubter Sonntagsöffnung am ersten Advent 2003 und Abmahnung durch den Einzelhandelsverband (EHV) verpflichtete er sich schriftlich, das Ladenschlussgesetz künftig einzuhalten. Das schiebt für Geschäfte mit Sortimenten wie in der Neustraße jeglicher Sonntagsöffnung im Dezember einen Riegel vor. "Dieser Monat ist generell tabu. Ausnahmen etwa für Wallfahrtsorte oder Fremdenverkehrs-Hochburgen sind lediglich von April bis November möglich", erläutert EHV-Geschäftsführer Alfred Thielen. Das Ordnungsamt will am morgigen dritten Advent überprüfen, ob es in der Sternstraße nach Recht und Gesetz zugeht. Dezernentin Horsch: "Bei Zuwiderhandlungen werden wir den gesamten rechtlichen Rahmen ausschöpfen." Der sieht ein Ordnungsgeld von maximal 500 Euro und im Wiederholungsfall ein Zwangsgeld von bis zu 5000 Euro vor.

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