Aus schwarz wird weiß

TRIER. Behörden müssen viel Kritik einstecken - zum Ausgleich gibt's heute mal ein Lob: Bei der Umsetzung der erst im November beschlossenen Verordnung zur Legalisierung osteuropäischer Haushaltshilfen haben sie ein beachtliches Tempo vorgelegt. Und das Prozedere ist überschaubar. Der TV erläutert es.

Wer kann als Haushaltshilfe engagiert werden? Vermittelt werden können Arbeitnehmer ab dem 18. Lebensjahr aus Polen, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Tschechischen Republik, Ungarn, Bulgarien und Rumänien. Wer aus den ersten fünf Staaten - also den EU-Beitrittsländern - kommt, braucht eine EU-Arbeitserlaubnis, da noch Übergangsregelungen gelten. Diese muss er vor Antritt der Stelle bei der örtlichen Agentur für Arbeit abholen. Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien müssen mit dem Arbeitsvertrag ein Visum beantragen. Wie läuft die Vermittlung ab? Die Arbeitnehmer bewerben sich beim örtlichen Arbeitsamt in ihrem Heimatland, die Arbeitgeber geben bei ihrer Arbeitsagentur ein Stellenangebot ab und weisen nach, dass in ihrem Haushalt ein Pflegebedürftiger (Stufe 1 bis 3) lebt. Wer eine bestimmte Person im Auge hat, nennt der Agentur deren Namen, ansonsten schlägt diese ihm einen Bewerber vor. Wie lange dürfen die Osteuropäerinnen bleiben? Vorgesehen ist eine Vollzeitbeschäftigung bis zu drei Jahren. Ein Haushalt kann auch mehrere Arbeitsverträge mitverschiedenen Hilfen - etwa über je drei Monate - abschließen. Allerdings muss dann jedes Mal ein neuer Antrag gestellt werden, und die Kraft muss mindestens so lange im Ausland gewesen sein, wie sie vorher in Deutschland gearbeitet hat. Gibt es Bedingungen? Voraussetzung ist ein Arbeitsvertrag. Er muss die Beschäftigung auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten und die Arbeitszeit auf 38,5 Stunden begrenzen sowie das Gehalt angeben. Abzufassen ist er in den beiden jeweiligen Sprachen - also etwa auf Deutsch und Polnisch. Muster gibt es bei den Arbeitsagenturen. Was kommt finanziell auf die Arbeitgeber zu? Das im Arbeitsvertrag festgeschriebene Gehalt muss tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen entsprechen. Michael Ambré vom Trierer Arbeitgeberzentrum nennt eine Untergrenze von 1082 Euro. Darauf können für Unterkunft und Verpflegung bis zu 365,37 Euro angerechnet werden. Arbeitnehmer müssen genau wie deutsche Kräfte versichert werden. Bei einem Bruttogehalt von 1500 Euro kämen auf den Arbeitgeber etwa 340 Euro zusätzlich zu. Wie geht es nach der Vermittlung weiter? Der Arbeitsvertrag wird in der Agentur für Arbeit abgegeben, dort geprüft und an die Zentrale Internationale Arbeitsvermittlung in Bonn weitergeleitet. Die registriert ihn und legt ihn der Partnerstelle im Ausland vor. Dort wird er dem Bewerber ausgehändigt. EU-Bürger können mit dem Vertrag einreisen, Bulgaren und Rumänen beantragen damit ihr Visum. Das Verfahren dauert laut Arbeitsvermittlung fünf Wochen, wenn der Arbeitgeber einen Bewerber nennt, und sieben Wochen, wenn dieser erst gefunden werden muss. Was ist zu erledigen, nachdem die Haushaltshilfe in Deutschland eingetroffen ist? Die Arbeitnehmer müssen sich bei der Meldebehörde an ihrem Wohnort anmelden. Dort erhalten sie auch ihre Lohnsteuerkarte. Der Arbeitgeber meldet sie bei den Sozialversicherungen an. Wo gibt's weitere Infos? Ansprechpartner vor Ort sind die Agenturen für Arbeit beziehungsweise in Trier das Arbeitgeberzentrum (Telefon 0651/205-5555). Die internationale Arbeitsvermittlung in Bonn hat eine Hotline eingerichtet - 0228/713-1414 - und ist per E-Mail unter Bonn-ZAV.Haushaltshifen@arbeitsagentur.de erreichbar. Infos zum Verfahren sowie Vordrucke gibt‘s im Internet unter www.arbeitsagentur.de. Quelle: Merkblatt für Arbeitgeber der Zentralen Internationalen Arbeitsvermittlung.

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