Die Last und Lust mit der Freiheit

TRIER. Das Ende der gesetzlich geregelten Schlussverkäufe im Einzelhandel ist besiegelt. Seit gestern gilt das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). "Doch die Verbraucher werden ihren Schlussverkauf zur gewohnten Zeit bekommen", glaubt Alfred Thielen, Geschäftsführer des Einzelhandelsverbandes Trier.

Das erst Mitte Juni über die parlamentarischen Hürden gebrachte neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wurde am Mittwoch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat damit überraschend schnell gestern in Kraft. Die Handelsverbände begrüßen, dass es nun Planungssicherheit gibt und Geschäfte frei über Ausverkaufsaktionen entscheiden können. Viele Läden wollen nun am 26. Juli freiwillig einen Sommerschlussverkauf (SSV) starten. Auch der Geschäftsführer des Einzelhandelsverbandes Trier, Alfred Thielen, rechnet damit, dass es zu einem einheitlichen Sommerschlussverkauf vom 26. Juli an kommt. "Die Zeit ist viel zu kurz, um andere Termine zu diskutieren, und zudem haben sich die Kunden an den Start im letzten Juli-Wochenende gewöhnt." Thielen warnt davor, dass die gesetzlichen Freiheiten auch dazu führen, den Schlussverkauf zu "zersplittern". Rolf Ersfeld von der Industrie- und Handelskammer Trier ist mit der neuen Regelung zufrieden: "Die Einzelhändler haben schon lange darauf gewartet, dass der Schwebezustand der vergangenen Monate endet." Die IHK sehe einerseits eine große Chance, mit dem liberalisierten Wettbewerbsrecht neue Werbewege zu beschreiten und Käufer zu gewinnen, warnt allerdings ebenso davor, die neuen Freiheiten zu Dauerschlussverkäufen und permanenten Aktionen zu nutzen. Die wesentlichsten Änderungen des neuen Wettbewerbsrechts: Wegfall des gesamten Sonderveranstaltungsrechts. Schlussverkäufe sind nun ganzjährig zulässig und nicht mehr auf bestimmte Warengruppen oder eine bestimmte Dauer beschränkt. Räumungsverkäufe, an die bisher besonders strenge Anforderungen geknüpft waren, unterliegen nun keinen speziellen Vorschriften mehr. Keine irreführende Werbung; Mondpreise sind verboten, Lockvogelangebote müssen zumindest für zwei Tage vorrätig sein, Telefon-oder E-Mail-Werbung ist ohne Einwilligung verboten. Neue Sanktion - Gewinnabschöpfungsanspruch: Zusätzlich zu den bisherigen Sanktionen bei Wettbewerbsverstößen wie Unterlassung und Beseitigung sowie Schadenersatz für den Mitbewerber ist ein neuer Gewinnabschöpfungsanspruch eingeführt worden. Wettbewerbsvereine, Verbraucherschutzverbände und Kammern dürfen den Gewinn aus vorsätzlichem Wettbewerbsverstoß abschöpfen, der zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern erzielt wurde. Der Gewinn fließt in die Bundeskasse. Erleichterungen bei der Preisauszeichnung: Künftig wird eine neue Preisauszeichnung für nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe nicht erforderlich. IHK-Experte Ersfeld warnt auch zur Vorsicht bei alten Unterlassungserklärungen. Dabei sei es wichtig zu wissen, dass Unterlassungserklärungen, die die Unternehmen noch nach altem Wettbewerbsrecht abgegeben haben, mit der Verpflichtung, eine damals wettbewerbswidrige Handlung künftig zu unterlassen, durch die Gesetzesänderung nicht automatisch hinfällig würden. Nach Auffassung der IHK gelte eine solche vertragliche Verpflichtung auch dann fort, wenn die damals abgemahnte Handlung inzwischen nach neuem Recht zulässig sei. Deshalb sollten Unternehmen die Verpflichtungserklärung kündigen beziehungsweise um Rückgabe der Unterlassungserklärung bitten. Ein Kündigungsrecht besteht in aller Regel wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, nachdem sich die Rechtslage grundlegend geändert hat. Auskünfte erhalten Interessierte bei der IHK, Geschäftsbereich Recht und Fair Play, Rolf Ersfeld, Telefon: 0651-9777-410, E-Mail: ersfeld@trier.ihk.de.

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