Wahlen in Rivenich werden überprüft

Rivenich · Mit einer knappen Mehrheit von 236 Stimmen gegenüber 206 Stimmen wurde Peter Knops bei der Kommunalwahl in Rivenich am 25. Mai zum Ortsbürgermeister gewählt. An der Richtigkeit dieser Wahl haben nun jedoch mehrere Bürger Zweifel angemeldet: Sie haben die Kommunalaufsicht eingeschaltet.

Rivenich. Müssen in Rivenich die Wahlen zum Ortsbürgermeister und Gemeinderat wiederholt werden? Zumindest sind einige Rivenicher Bürger davon überzeugt, dass vor den Wahlen in der etwas mehr als 700 Einwohner zählenden Gemeinde nicht alles korrekt ablief. Und sie lassen das nach der Wahl auch nicht auf sich beruhen, wie Mike Winter, Pressesprecher der Kreisverwaltung, bestätigt: "Einige Rivenicher Bürger haben fristgerecht bei der zuständigen Stelle Einspruch gemäß Paragraf 48 des Kommunalwahlgesetzes gegen die Wahl des Ortsbürgermeisters und die Wahl des Gemeinderates Rivenich eingelegt", sagt Winter. Nach dieser Vorschrift kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben. Gleich elf Bürger haben inzwischen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Was sie monieren, ist folgender Sachverhalt: Zur Wahl in Rivenich traten am 25. Mai der bisherige Amtsinhaber, Günter Thul (SPD), und Peter Knops (FWG) an. Knops gewann die Wahl mit 236 Stimmen. Thul erhielt 30 Stimmen weniger.
Knops hatte zirka vier Wochen vor der Wahl und nochmals drei Tage vor der Wahl Flyer an alle Haushalte in Rivenich verteilt. Darin regte er unter anderem die Gründung eines Initiativvereins zur Förderung des Kultur- und Vereinslebens in der Gemeinde an. Er schrieb: "Um meine Ernsthaftigkeit und meinen festen Willen für diese Idee unter Beweis zu stellen, verpflichte ich mich, im Falle eines Wahlsieges meine ersten drei Bürgermeisterentgelte und jedes Jahr ein weiteres innerhalb der neuen Wahlperiode hierfür zur Verfügung zu stellen."
Sind Geldversprechen erlaubt?


Diese Ankündigung verstößt nach Auffassung mehrerer Rivenicher Bürger gegen das Wahlgesetz. Die Aufwandsentschädigung eines Ortsbürgermeisters beträgt bei Gemeinden bis 750 Einwohnern monatlich 651 Euro. Das Geldversprechen des Kandidaten sei eine Wählerbeeinflussung zu Ungunsten anderer Bewerber, heißt es in den gleichlautenden Einsprüchen. Das sei ein Wahlversprechen, das in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben eines zukünftigen Ortsbürgermeisters stehe.
Da Peter Knops nicht nur Oberbürgermeisterkandidat, sondern auch Listenführer der FWG war, wird auch die Wahl des Gemeinderates angezweifelt: Das Wahlversprechen Knops könnte nach Auffassung der elf Bürger, die Einspruch eingelegt haben, auch die Wahl des Gemeinderates beeinflusst haben.
Die Kommunalaufsicht wird laut Pressesprecher Winter nun zunächst die Verfahrensbeteiligten - Peter Knops und Vertreter der FWG Rivenich - anhören und danach über den Einspruch entscheiden. Die Anhörungsfrist läuft bis zum 14. Juli.
Sollte dem Einspruch stattgegeben werden, könnte es sogar so weit kommen, dass der Gemeinderat und der Posten des Ortsbürgermeister neu gewählt werden müssen (siehe Extra).
Der noch amtierende, aber nach dem Ergebnis der Wahl von 25. Mai abgewählte Ortschef Günter Thul wollte sich auf TV-Nachfrage nicht zu dem Vorfall äußern. Er erklärt sich als befangen und verweist auf den Ersten Beigeordneten Matthias Press. Press wiederum verweist auf das laufende Verfahren und will sich deshalb derzeit ebenfalls nicht äußern.
Peter Knops hingegen wehrt sich gegen die Vorwürfe. Auf TV-Nachfrage erklärt er, dass das im Flyer gemachte Angebot "offen, ehrlich und korrekt gemeint war". Es sei ein Angebot im Interesse der Gemeinde. hpl/neb
Extra

In Paragraf 50 des rheinland-pfälzischen Kommunalwahlgesetzes ist die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl geregelt. Darin ist festgelegt, dass eine Wahl dann für ungültig erklärt wird, wenn festgestellt wird, dass bei ihr erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind, die geeignet sein können, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Erklärt die Aufsichtsbehörde eine Wahl für ungültig, kann laut Paragraf 51 gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden. Wird die ganze Wahl für ungültig erklärt, so hat die Aufsichtsbehörde nach Paragraf 52 eine Wiederholungswahl anzuordnen, die innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden muss. neb

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