ALLES Recht

Sich in den eigenen vier Wänden nicht mehr wohl zu fühlen, ist kein Ärgernis, das der Mieter hinnehmen muss. Wenn die Wohnung sich nicht mehr uneingeschränkt nutzen lässt und der sogenannte "vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache" nicht gegeben ist, kann die Mietzahlung angemessen reduziert oder ganz eingestellt werden.

Auf ein besonderes Verschulden des Vermieters kommt es dabei nicht an. Die Minderung kann so lange erfolgen, bis der Mangel behoben ist. Wenn die Miete erfolgreich gemindert werden soll, müssen folgende Dinge unbedingt beachtet werden: Der Mieter ist verpflichtet den Mangel seinem Vermieter schriftlich unverzüglich mitzu teilen. In dem Schreiben muss eine Frist gesetzt werden, bis wann der Mangel zu beheben sind, und es muss vermerkt werden, dass die Miete künftig unter Vorbehalt der Mietminderung gezahlt wird. Wichtig ist, dass sich der Mieter schnell beim Vermieter meldet. Wer länger mit den Problemen lebt, die volle Miete zahlt und sich nicht schriftlich beschwert, hat kein Recht, die Miete rückwirkend zu mindern. Der Mieter verliert auch jegliche Gewährleistungsrechte, wenn die Mietsache bereits zu Beginn des Mietverhältnisses mangelhaft war und er den Mangel kannte. Die Höhe der Minderung entscheidet sich im Einzelfall.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort