BGH: Nur eingesetzte SMS-Tan dürfen kosten

Karlsruhe · Karlsruhe (dpa) Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden den Versand einer Transaktionsnummer (Tan) per SMS nur dann extra berechnen, wenn diese Nummer beim Online-Banking auch tatsächlich für einen Zahlungsauftrag verwendet wird. Das geht aus einem am Dienstag verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Nicht zulässig ist es beispielsweise, pauschal zehn Cent für jede verschickte SMS zu kassieren - die Tan muss auch eingesetzt werden.
In dem Fall hatten die Verbraucherzentralen eine Kreissparkasse verklagt. Dort kostete das Online-Konto zwei Euro im Monat. Jede SMS-Tan sollte nach Darstellung der Verbraucherschützer noch einmal zehn Cent kosten. Das wäre nach dem Karlsruher Urteil nicht zulässig.

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