BGH: Nur eingesetzte SMS-Tan dürfen kosten
Karlsruhe · Karlsruhe (dpa) Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden den Versand einer Transaktionsnummer (Tan) per SMS nur dann extra berechnen, wenn diese Nummer beim Online-Banking auch tatsächlich für einen Zahlungsauftrag verwendet wird. Das geht aus einem am Dienstag verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
25.07.2017
, 20:41 Uhr
Nicht zulässig ist es beispielsweise, pauschal zehn Cent für jede verschickte SMS zu kassieren - die Tan muss auch eingesetzt werden.
In dem Fall hatten die Verbraucherzentralen eine Kreissparkasse verklagt. Dort kostete das Online-Konto zwei Euro im Monat. Jede SMS-Tan sollte nach Darstellung der Verbraucherschützer noch einmal zehn Cent kosten. Das wäre nach dem Karlsruher Urteil nicht zulässig.