Kassenzettel der Apotheke aufheben

Berlin · Berlin (dpa) Steuerzahler sollen den Kassenzettel der Apotheke aufheben, heißt es oft. Denn damit können sie die Gesundheitsausgaben als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung geltend machen.

Doch welche Kosten dürfen sie genau angeben? "Der Fiskus berücksichtigt nur Aufwendungen, die medizinisch notwendig sind", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Also etwa Kosten für Medikamente, die ein Arzt verschrieben hat. Stehen auf dem Kassenzettel weitere Ausgaben - etwa für Kopfschmerztabletten, Husten-Bonbons oder Erkältungs-Tee - ist dies kein Problem. Diese wirken sich aber nicht steuermindernd aus. Und auch von den angefallenen Kosten müssen Steuerzahler dann noch den von der Krankenkasse erstatteten Betrag abziehen.
Es reicht, den Kassenzettel als Nachweis aufzubewahren - mindestens bis zu einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides. Man muss ihn nicht beim Finanzamt einreichen.
Tipp: Wer eine Stammapotheke und dort eine Kundennummer hat, kann zum Jahresende nach einer Gesamtaufstellung seiner Ausgaben fragen. Dann muss man nur einen Ausdruck in seinen Unterlagen abheften.

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