ihr gutes recht

Unangenehm, aber rechtmäßig: Wer ein Hotelzimmer fest gebucht hat und es dann nicht in Anspruch nehmen will oder kann, muss dennoch zahlen. Nach der Rechtsprechung stellt die Anfrage einer Zimmerreservierung nämlich "das Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages dar".

 Rechtsanwalt Stefan Schatz, Kanzlei Bomm Schatz Rechtsanwälte, Trier.Foto: privat

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Und mit der schriftlichen oder telefonischen Bestätigung des Hotels kommt ein solcher Vertrag zustande. Damit behält das Hotel den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Übernachtungsgebühr. Und zwar auch dann, wenn der Kunde, egal aus welchen Gründen, das Zimmer nicht in Anspruch nimmt. Es gibt jedoch zwei Einschränkungen bei dieser Regelung. Erstens: Das Hotel darf nicht doppelt kassieren, wenn das gebuchte Zimmer anderweitig vermietet werden kann. Allerdings ist es der Kunde selbst, der im Zweifelsfall die Weitervermietung nachweisen muss. Zweitens: Das Hotel spart durch das nicht in Anspruch genommene Zimmer ja an eigenen Aufwendungen. Diese werden nach der Rechtsprechung meist pauschal angerechnet. Wegen der geringen Sacheinsparung im Verhältnis zu den hohen Kosten eines laufenden Hotelbetriebes ist dabei irrelevant, ob eine Übernachtung mit oder ohne Frühstück gebucht wurde. Üblicherweise werden als Pauschale 20 Prozent angesetzt. Diese Pauschale steigt bei Buchung von Halbpension etwa auf 30 Prozent und bei einer Buchung von Vollpension auf etwa 40 Prozent an. Ratsam ist es jedoch, es gar nicht bis zur nicht genutzten Zimmerbuchung kommen zu lassen: Vereinbaren Sie mit dem Hotel ausdrücklich und nachweisbar, also schriftlich, dass Sie von Ihrer Reservierung innerhalb einer bestimmten Frist kostenlos zurücktreten können. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter Telefon 0261/30335-55. red

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