Sturmschäden: Wer zahlt was?

Heftige Stürme und Niederschläge verursachten in den letzten Tagen etliche Schäden. Windstöße rissen Ziegel von Dächern und fegten Bäume um. Autos wurden beschädigt, elektrische Geräte von Blitzen zerstört.

Trier. (red) Viele Versicherte sind in Fällen von Unwetterschäden auf schnelle Hilfe durch ihre Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung angewiesen.Sturmschäden erst ab Stärke acht versichert

Die Hausratversicherung kommt beispielsweise dafür auf, wenn ein vom Sturm abgeknickter Baum auf das Dach fällt und Möbel beschädigt, während die Wohngebäudeversicherung für Schäden am Haus selbst aufkommt wie beispielsweise Fensterscheiben, die durch den Sturm beschädigt wurden. Sturmschäden sind allerdings erst ab Windstärke 8 abgesichert, darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. Damit die Abwicklung möglichst problemlos durchgeführt werden kann, gibt die Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale sieben Tipps für Betroffene: Erstellen Sie unmittelbar nach dem Schadensfall eine vollständige Liste aller zerstörten oder beschädigten Gegenstände. Falls vorhanden, ergänzen Sie diese um die Einkaufsbelege. Andernfalls fügen Sie aus dem Gedächtnis den Zeitpunkt der Anschaffung und den ungefähren Neupreis hinzu. Bewahren Sie die beschädigten Dinge zum Schadensnachweis so weit es geht auf. Ist dies nicht möglich, beispielsweise weil eine sofortige Reparatur notwendig ist, fotografieren oder - besser noch - filmen Sie die beschädigten Teile vor der Reparatur. Ist ein Gebäude beschädigt, sollten Sie nicht nur detaillierte Foto- oder Filmaufnahmen machen, sondern auch gegenseitig beispielsweise mit den Nachbarn Protokolle darüber anfertigen. Dies gilt insbesondere vor der Durchführung von Notreparaturen. Fertigen Sie von allen Unterlagen, die Sie an die Versicherung senden, Kopien an. Nehmen Sie, falls möglich, schriftlich Kontakt mit Ihrer Versicherung auf. Ein Fax genügt. Sie sollten in diesem Fall aber unbedingt den Sendebericht aufbewahren. Müssen die Verhandlungen ausnahmsweise doch telefonisch erfolgen, so telefonieren Sie vor Zeugen. Dies können auch Familienangehörige sein. Wenn die Versicherung telefonische Leistungszusagen gibt, sollten Sie unbedingt den Namen des Sachbearbeiters, seine Durchwahl sowie Tag und Zeitpunkt des Anrufs notieren. Lassen Sie sich mit der Schadensregulierung nicht vertrösten. Wenn Sie alle Unterlagen vorgelegt haben, können Sie nach spätestens einem Monat nach Schadensanzeige eine Abschlagszahlung verlangen (§ 11 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz). Übrigens: Die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung übernehmen bei beschädigten Gegenständen die Reparaturkosten. Sollte der vorherige Zustand nicht vollständig wieder hergestellt werden können, gibt es außerdem noch einen Anspruch auf Ausgleich der verbliebenen Wertminderung.

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