Wenn kein Alkohol mehr fließt

Trier zieht ein Alkoholverbot im öffentlichen Raum in Erwägung - bundesweit ein Reizthema, an Stammtischen ebenso wie in Gerichtssälen. In den Städten Konz und Hermeskeil sind solche Verbote in Kraft, Freiburg dagegen fliegen sie juristisch um die Ohren.

Trier. Die Stadt Konz hat ihre Allgemeinverfügung bereits 2008 erlassen und vor wenigen Tagen bis 2012 verlängert: In bestimmten Bereichen der Stadt wie dem Saar-Mosel-Platz und den Schillerarkaden darf öffentlich kein Alkohol mehr fließen. Wer dennoch bechern will und erwischt wird, muss mit einem Zwangsgeld von 50 Euro und dem Platzverweis rechnen. Kontrolliert wird das Ganze sowohl von der Polizei als auch von Vollzugsbeamten, die zusammen mit privaten Sicherheitskräften unterwegs sind. Auch Hermeskeil hat eine solche Allgemeinverfügung im Mai 2009 erlassen.

Gaststätten und ihre Freiflächen sind von den Alkohol-Verboten ausgenommen. Niemand muss befürchten, festgenommen zu werden, wenn er sich am Weiberdonnerstag vom Karnevalsverein während dessen Tour durch die Innenstadt zu einem Glas Sekt überreden lässt. Und auch während großer Veranstaltungen wie dem Konzer Heimat- und Weinfest hat die Allgemeinverfügung Auszeit. "Die Regelung hat ihre gewünschte abschreckende Wirkung gezeigt", sagt Bürgermeister Karl-Heinz Frieden.

Koblenz hat für die Kaiserin-Augusta-Anlagen am Rhein ein Alkoholverbot von 14 Uhr bis zwei Uhr nachts verhängt. Auf dem Berliner Platz in Ludwigshafen darf seit 2008 vom 1. Mai bis zum 30. September in den Nächten von Donnerstag bis Sonntag in der Öffentlichkeit kein Alkohol fließen.

Es kann auch anders laufen. Freiburg im Breisgau (Baden-Württemberg) hatte 2007 in einem großen Bereich der Altstadt freitags und samstags zwischen 22 Uhr und sechs Uhr morgens den Alkoholgenuss generell untersagt. Das Verbot galt nur für Freiflächen, nicht für die Kneipen. Zudem verbot eine zweite Verordnung in der gesamten Stadt den Aufenthalt "außerhalb von Freischankflächen oder Einrichtungen wie Grillstellen", wenn er "überwiegend dem Zwecke des Alkoholgenusses" diene.

Alles rechtswidrig und nichtig, urteilte der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim. Gegen das Verbot geklagt hatte ein 27-jähriger Jura-Doktorand. Die Richter gaben ihm recht: Eine Freiheitseinschränkung wie ein Alkoholverbot sei nur erlaubt, "wenn typischerweise von jedem Normadressaten auch eine Gefahr ausgeht". Das heißt: Nur wenn jeder, der Alkohol trinkt, auch nachweisbar bereit sei zu Gewalt und Vandalismus, könne das Verbot greifen. Das Gericht: "Für einen See wird auch kein Badeverbot erlassen, weil Nichtschwimmer darin ertrunken sind." Ein wichtiges Urteil für die weitere Entwicklung in Trier.

contra

Appelle sind Schall und Rauch

Ein Verbot bringt nichts

Ein generelles Verbot ist immer eine simple Lösung ohne jede Kreativität oder gar Toleranz. Leider setzen kreative und tolerante Lösungen Dinge wie Einsicht und Kompromissfähigkeit voraus. Kein Mensch würde in 30er-Zonen tatsächlich 30 fahren, wenn das zentrale Motiv lediglich der freundliche Appell der Polizei wäre - und nicht die hinter der nächsten Ecke lauernde Radarfalle. Und auch die Raucher-Nichtraucher-Diskussion bewegte sich erst dann, als der Gesetzgeber handfeste Verbote präsentierte. Alle Appelle vorher waren Schall und Rauch. Koma-Saufen auf Spielplätzen und in Parkanlagen ist kein Grundrecht der abendländischen Genussgesellschaft. Nur ein konsequent überwachtes Verbot wird Denkprozesse in Gang setzen, an deren Ende eine spürbare Verbesserung stehen könnte. j.pistorius@volksfreund.deEin Pauschalverbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen ist nicht nur juristisch nicht tragbar - wie der Fall in Freiburg zeigt, es bringt rein gar nichts. Greift das Verbot im Park, weichen die exzessiven Säufer in den privaten Raum aus. Prävention ist nur möglich, wenn der Jugendschutz in Geschäften eingehalten wird. Förderlich wäre es auch, Jugendlichen einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol zu vermitteln. Hinzu kommt, dass von einem Verbot auch Leute betroffen sind, die nur ein Glas Wein trinken wollen. Boulespieler gehören genauso dazu wie Pärchen, die es sich beim Picknick gemütlich machen wollen. Sinnvoller wäre, die Leute, die für eine Kontrolle des Alkoholverbots eingesetzt werden müssten, darauf achten zu lassen, dass der Müll mitgenommen statt einfach weggeworfen wird. c.kremer@volksfreund.de

pro

Appelle sind Schall und Rauch

Ein Verbot bringt nichts

Ein generelles Verbot ist immer eine simple Lösung ohne jede Kreativität oder gar Toleranz. Leider setzen kreative und tolerante Lösungen Dinge wie Einsicht und Kompromissfähigkeit voraus. Kein Mensch würde in 30er-Zonen tatsächlich 30 fahren, wenn das zentrale Motiv lediglich der freundliche Appell der Polizei wäre - und nicht die hinter der nächsten Ecke lauernde Radarfalle. Und auch die Raucher-Nichtraucher-Diskussion bewegte sich erst dann, als der Gesetzgeber handfeste Verbote präsentierte. Alle Appelle vorher waren Schall und Rauch. Koma-Saufen auf Spielplätzen und in Parkanlagen ist kein Grundrecht der abendländischen Genussgesellschaft. Nur ein konsequent überwachtes Verbot wird Denkprozesse in Gang setzen, an deren Ende eine spürbare Verbesserung stehen könnte. j.pistorius@volksfreund.deEin Pauschalverbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen ist nicht nur juristisch nicht tragbar - wie der Fall in Freiburg zeigt, es bringt rein gar nichts. Greift das Verbot im Park, weichen die exzessiven Säufer in den privaten Raum aus. Prävention ist nur möglich, wenn der Jugendschutz in Geschäften eingehalten wird. Förderlich wäre es auch, Jugendlichen einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol zu vermitteln. Hinzu kommt, dass von einem Verbot auch Leute betroffen sind, die nur ein Glas Wein trinken wollen. Boulespieler gehören genauso dazu wie Pärchen, die es sich beim Picknick gemütlich machen wollen. Sinnvoller wäre, die Leute, die für eine Kontrolle des Alkoholverbots eingesetzt werden müssten, darauf achten zu lassen, dass der Müll mitgenommen statt einfach weggeworfen wird. c.kremer@volksfreund.de

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