Wenn den Nachbarn ein Ziegel trifft

Ohne Eigenleistungen und Hilfe von Freunden oder Verwandten läuft beim Bau oft nichts. Aber private Helfer müssen bei der Bau-Berufsgenossenschaft angemeldet werden. Ausgenommen sind reine Gefälligkeiten.

Wer dauernd oder vorübergehend für Bauarbeiten beschäftigt wird, ist kraft Gesetzes unfallversichert. Das betrifft Freunde und Verwandte genauso wie Bekannte, Nachbarn oder Kollegen. Verantwortlich ist der Bauherr, der Helfer beschäftigt. Der Bauherr gilt im Sinne des Sozialgesetzbuches VII als "Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten" - und hat alle Verpflichtungen eines Unternehmers gegenüber der Bau-Berufsgenossenschaft (BauBG) zu erfüllen.

Innerhalb einer Woche nach Baubeginn muss der Bauherr alle Helfer bei der zuständigen Bau-Berufsgenossenschaft anmelden. Versäumt er das, droht ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro. Das Risiko, erwischt zu werden ist groß, da die Bauanmeldungen von Bauämtern an die Versicherer weitergeleitet werden. Auf Anforderung hat der Bauherr außerdem einen Nachweis einzureichen, der die Namen und Vornamen der bei den Eigenbauarbeiten tätig gewordenen Personen, die Zahl der jeweils von ihnen geleisteten Arbeitsstunden, die Art der Arbeiten sowie das eventuell gezahlte Arbeitsentgelt enthält.

Die für den Versicherungsschutz fälligen Prämien richten sich nach den Arbeitsstunden. Abgerechnet wird nach Beendigung des Bauvorhabens. Die Prämien pro Stunde für 2013:
in den alten Bundesländern 1,42 Euro,
in den neuen Bundesländern 1,20 Euro.
Der Mindestbeitrag liegt zurzeit bei 100 Euro. Sind die Angaben nicht plausibel, kann der Versicherer die Arbeitsstunden schätzen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Personenschäden, die auf der Baustelle oder auf dem Weg dorthin eintreten. Es besteht im Fall des Falles Anspruch auf Leistungen wie Heilbehandlung oder Arbeits- und Berufsförderung sowie Geldleistungen, etwa Verletztengeld oder Renten. Der Bauherr selbst und sein Ehegatte/Lebenspartner sind jedoch nicht gesetzlich versichert. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf freiwillige Versicherung zu stellen. Der Jahresbeitrag 2014 beträgt 4265,58 Euro - eine private Versicherung kommt erheblich günstiger.
Für die Helfer wiederum gilt: Auch wer bereits privat versichert ist, muss angemeldet werden. Die private Unfallversicherung zahlt unabhängig davon, ob Leistungen von der gesetzlichen erbracht werden. Gesetzliche Leistungen wiederum entfallen nicht, weil eine private Unfallversicherung besteht.
Der gesetzliche Versicherungsschutz besteht in diesem Fall übrigens auch dann, wenn der Bauherr seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist. Er wird also nicht für Versäumnisse des Bauherren "bestraft". Unsicherheit über den gesetzlichen Versicherungsschutz besteht aber aus anderem Grund: Die gesetzliche Unfallversicherung greift nur für private Bauhelfer, die wie beschäftigte Arbeitnehmer tätig werden (und nur für die muss gezahlt werden). Abzugrenzen sind hiervon die freundschaftlichen oder verwandtschaftlichen Gefälligkeitsleistung.
Die Abgrenzung ist nicht immer leicht. Zwei Beispiele:
Der Vater des Bauherrn hat einen Freund, zu dem der Bauherr selbst kaum Kontakt hat. Doch dieser beteiligt sich an Umbauarbeiten in erheblich zeitlichem Umfang. Hier ist von einem versicherten Bauhelfer auszugehen, so die Bau-Berufsgenossenschaft.
Der Vater des Bauherrn, der im Nachbarhaus wohnt und zu dem ein guter und regelmäßiger Kontakt besteht, hatte einen Unfall bei Aufräumarbeiten, die nur kurze Zeit dauerten. Aufgrund der familiären Verbundenheit ist hier von einer unversicherten Gefälligkeitsleistung auszugehen, so die Bau-Berufsgenossenschaft.
Zweifelsfälle sollten vorab mit der gesetzlichen Unfallversicherung besprochen werden. np

Infos unter www.bgbau.de

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