Finanzen Wenn die Grundsteuer-Erklärung auf Papier nicht gewünscht ist - Fristen, Form und warum es Ärger gibt

Trier · Ab 1. Juli beginnt die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Erklärung. Diese muss aber elektronisch erfolgen. Nur in Ausnahmefällen ist es erlaubt, die Unterlagen auszudrucken und ausgefüllt ans Finanzamt zu schicken. Das sorgt für Ärger.

 Haus- und Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, eine Erklärung zur Grundsteuer abzugeben.

Haus- und Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, eine Erklärung zur Grundsteuer abzugeben.

Foto: dpa/Jens Büttner

Es ist dieser eine Satz, der viele Grund- und Immobilienbesitzer ärgert: „Es besteht eine Pflicht, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch abzugeben.“ Derzeit erhalten die rund 2,5 Millionen Grundstücksbesitzer in Rheinland-Pfalz Post vom Finanzamt. Darin werden sie aufgefordert, bis 31. Oktober die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben – und zwar elektronisch, möglichst nicht auf Papier. Alle Grundstücksbesitzer sind dazu verpflichtet. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherige Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hat. Trotzdem kann noch bis zum 31. Dezember 2024 die Steuer in ihrer jetzigen Form erhoben werden. Ab Januar 2025 dann gilt die reformierte Grundsteuer mit neuen Grundstückswerten. Grundlage dafür ist die Feststellungserklärung.