Auch Handwerker haben feste Arbeitszeit

Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg hat entschieden, dass Mieter Handwerkertermine nicht nur nach ihren eigenen Bedürfnissen legen dürfen. Sie müssten auch bereit ein, für Arbeiten im Auftrag des Vermieters an Werktagen zu üblichen Arbeitszeiten die Wohnung zu öffnen (Az.

: 18 C 366/13). In diesem Fall ging es um das Erfassen von Heizkosten. Der Mieter wollte zwischen 10 und 18 Uhr niemanden in die Wohnung lassen, weil er dann arbeite. Das Gericht sah das anders. np

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