Holztür und Fensterrahmen nur mit Zustimmung lackieren

Berlin (dpa/tmn) · Ein umlackierter Fensterrahmen sorgt meist für eine Belebung des jeweiligen Zimmers in der Wohnung. Doch ein Umlackieren ist für den Mieter nicht ohne Absprache möglich.

 Nur mit Erlaubnis des Vermieters darf der Mieter einen Fensterrahmen lackieren. Foto: Lukas Schulze

Nur mit Erlaubnis des Vermieters darf der Mieter einen Fensterrahmen lackieren. Foto: Lukas Schulze

Was müssen Mieter beachten, wenn der Lack an Holztüren und Fensterrahmen abblättert? Anders als beim Streichen gilt beim Lackieren: Ohne Zustimmung des Vermieters ist der Mieter dazu nicht berechtigt.

Denn ein andersfarbiger Lack lässt sich nicht einfach überlackieren, er muss erst durch Abschleifen entfernt werden. Hierbei kann aber unter Umständen die Substanz der Tür verletzt werden - der Vermieter muss also um Erlaubnis gefragt werden. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Vermieter können von ihren Mietern außerdem verlangen, dass diese Fensterrahmen und Türen aus Holz nur in dem Farbton lackieren, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war.

Sind Holztüren oder Fensterrahmen jedoch gestrichen, steht es dem Mieter in der Regel frei, in welchem Farbton er sie während der Mietzeit streicht. Hier kann der Vermieter vertraglich nur verlangen, dass sie bei Rückgabe den ursprünglichen oder alternativ einen hellen, neutralen Farbton aufweisen. Doch Vorsicht: Wer auffällige, knallige Farbtöne verlangt, muss wissen: Eine Beseitigung kann der Vermieter dann sogar ohne entsprechende Vereinbarungen verlangen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort