Mietrecht: Undichte Fenster im Altbau

Berlin (dpa/tmn) · Es zieht, die Fenster sind undicht oder lassen sich nur schlecht schließen. Geht es um einen Altbau, ist eine Mietminderung nicht immer möglich.

 Wer Probleme mit dem Fensterschließen hat, kann unter Umständen eine Mietminderung verlangen. Foto: Britta Pedersen

Wer Probleme mit dem Fensterschließen hat, kann unter Umständen eine Mietminderung verlangen. Foto: Britta Pedersen

Lassen sich die Fenster in einem Altbau nicht richtig schließen, müssen Mieter dies nicht akzeptieren. Sie können die Miete mindern und vom Vermieter verlangen, dass er den Mangel beseitigt.

Das gilt auch, wenn Regen in größeren Mengen durch undichte Fenster in die Wohnung eintritt. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Anders sieht es aus, wenn der Altbau alte Fenster hat. Dann müssen Mieter geringfügige Zugluft hinnehmen. Meist dürfen sie dann nicht die Miete mindern.

Hat der Vermieter den Altbau jedoch mit modernen Fenstern ausgestattet, dann darf der Mieter auch erwarten, dass diese keine Zugluft durchlassen. Wenn trotzdem Luft durch die geschlossenen Fenster zieht, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Auch hier gibt es eine Ausnahme: Einige moderne Fenster sind mit künstlichen Luftdurchlässen ausgestattet. Sie sollen den notwendigen Luftaustausch gewährleisten und stellen keinen Mangel dar. Mieter dürfen solche Fenster dann auch nicht zukleben.

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