Später Umbau wegen Krankheit

Auch wenn ein chronisch an Multipler Sklerose erkrankter Mensch erst etliche Jahre nach Ausbruch einer Krankheit bauliche Veränderungen an seiner Immobilie vornimmt, können die Ausgaben steuerlich noch als außergewöhnliche Belastung gewertet werden. Denn bei einer schleichenden Entwicklung der Behinderung ist es nicht möglich, allzu starre zeitliche Grenzen zu ziehen, urteilte der Bundesfinanzhof (Az.

: VI B 35/11). Von keinem Steuerzahler könne verlangt werden, die Bauarbeiten bereits in einer frühen Phase der Krankheit durchführen zu lassen - also zu einem Zeitpunkt, zu dem sie objektiv noch nicht nötig sind, so die Richter. Karikatur: LBS

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