Wenn nach dem Urlaub ein Knöllchen folgt …

Trier · Urlaub soll in erster Linie der Erholung dienen. Mitunter kommt aber auch noch Unerwartetes hinzu. Dann nämlich, wenn nach der Heimkehr aus dem Urlaubsland ein Strafzettel folgt. Hier kann es sich lohnen, sich zu wehren.

Trier. Wer nach der Rückkehr von der Urlaubsreise von seiner Post böse überrascht wird, der sollte das nicht tatenlos einfach so hinnehmen. Wird man etwa mit der Vollstreckung eines ausländischen Bußgeldbescheids konfrontiert, sollten Betroffene nicht einfach zahlen. Stattdessen: die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, der sich auf Reiserecht spezialisiert hat. Der Erhalt eines Bußgeld bescheids bedeutet nämlich nicht zwanghaft, dass diesem auch nachgekommen werden muss. Zwar hat prinzipiell jeder, der in seinem Auto im Ausland unterwegs ist, damit zu rechnen, dass ausländische Geldbußen wegen Verkehrsverstößen von den zuständigen ausländischen Behörden in Deutschland vollstreckt werden. Es gibt jedoch oft juristische Vollstreckungshindernisse, deren Beachtung den Geldbeutel schonen kann. Juristendeutsch ist oft nur für Fachleute zu verstehen, aber die Formulierung, dass "eine Vollstreckung der Geldsanktion unzulässig ist, wenn die zugrunde liegende Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren ergangen ist und der Betroffene oder ein Vertreter nicht über das Recht zur Anfechtung und über die entsprechenden Fristen belehrt worden ist", lässt zumindest eines erkennen: das Schlupfloch nämlich, durch das man seinen bedrohten Geldbeutel noch zurückziehen kann.Sprache als Hindernis

Renommierte Verkehrsrechtler argumentieren unter anderem, das Hilfeersuchen zur Voll streckung werde zurückgewiesen, wenn der Betroffene der Sprache unkundig ist, in dem der Bußgeldbescheid und andere Verfahrensurkunden abgefasst sind. Wer die Sprache des Landes nicht beherrscht, in dem er den Verstoß begangen hat, oder in der der Knöllchen-Brief geschrieben wurde, der könne weder den Tatvorwurf noch die Rechtsbehelfsbelehrung verstehen. Bis auf wenige Ausnahmen - vor allem italienische und niederländische Bußgeldstellen - werden derzeit die Bescheide in Ländern außerhalb des deutschen Sprachraums ausschließlich in der jeweiligen Landessprache abgefasst. Sie dürften daher zumeist die derzeit gültigen Voraussetzungen zur Vollstreckung nicht erfüllen. Ein weiteres sogenanntes Vollstreckungshindernis sei das Fehlen des persönlichen Verschuldens. In vielen Ländern gilt nämlich die Halterhaftung, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Auch für diesen Fall gibt es juristische Fallbeispiele, die zugunsten des Beklagten ausgingen. Vor allen Dingen sollte man eines tun, wenn man mit einem solchen Sachverhalt konfrontiert wird: den gesamten Schrift verkehr auf jeden Fall aufbewahren. Außerdem gilt: Die leidige Angelegenheit nicht hinaus zögern und verschludern, sondern sich möglichst schnell mit einem kundigen Anwalt in Verbindung setzen. Sonst kann der ganze schöne Urlaub unter Umständen ganz schnell für die Katz gewesen sein. Und das wäre doch jammer schade. Infos im Internet unter www.autorecht-kanzlei.de

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