Auf den Hund gekommen

Wenn Hunde in einem Mehrfamilienhaus oder in der Nachbarschaft mit Herrchen oder Frauchen wohnen, kommt es immer wieder zu Streit, wenn das "liebe Tierchen" nicht spurt. Das beschäftigt auch die Gerichte.

Fragt man ihre Besitzer, so handelt es sich bei Hunden in der Regel um liebenswerte Hausgenossen. Vermieter, Miteigentümer und Wohnungsnachbarn sehen das häufig anders. Sie beanstanden eine erhebliche Störung der Hausgemeinschaft durch die Tiere. Kommt es zu keiner Einigung unter den streitenden Parteien, müssen die Zivil- und Verwaltungsgerichte entscheiden. Hier einige Urteile
In den Mietvertrag schauen


Die Frage, ob ein bestimmter Hund in einer Mietwohnung artgerecht gehalten werden kann, ist nicht in erster Linie das Problem des Eigentümers. Ein Vermieter hatte aber genau dieses Argument vorgebracht, als er seinem Mieter die Haltung eines Collies untersagen wollte. Der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 329/11) wies den Eigentümer darauf hin, dass es auf die Bestimmungen des Mietvertrages ankomme. Sei darin zur Hundehaltung nichts vermerkt, dann stehe dieser auch nichts entgegen - selbst bei einem Collie. Wolle der Eigentümer trotzdem vor Gericht ein Verbot erwirken, dann müsse er schon konkrete Umstände benennen, die dafür sprechen. Der bloße Verdacht einer nicht artgerechten Haltung reiche keinesfalls aus.
Eine sogenannte Formularklausel, die Mietern generell die Haltung von Katzen und Hunden untersagt, ist unwirksam. Sie benachteiligt einen Mieter unangemessen, weil sie jede Rücksicht auf die Besonderheit eines Falles oder die spezielle Interessenlage verhindert. Schließlich, so der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 168/12), müsse dem Mieter ein üblicher Gebrauch der Wohnung ermöglicht werden. Ob darunter eine Tierhaltung falle oder nicht, das müsse erst einmal gründlich abgewogen werden und dürfe nicht unter eine generelle Verbotsklausel fallen.

Die Ordnungsbehörde einer Gemeinde kann verfügen, dass Hunde zu bestimmten Zeiten nicht im Garten herumlaufen dürfen, sondern in geschlossenen Gebäuden bleiben müssen. Im konkreten Fall hatten sich Nachbarn gegen die Tag- und Nachthaltung von sechs Hunden im Freien gewandt. Gerade in der Nacht und an Feiertagen fielen diese Störungen besonders ins Gewicht. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Az.: 11 ME 148/13) sah das ebenso und verpflichtete die Hundebesitzer, die Tiere zwischen 22 und 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen im Hause zu halten.
Wer sich durch das Bellen von Hunden gestört fühlt und gerichtlich dagegen vorgehen will, der muss nicht zwingend ein minutengenaues "Bellprotokoll" bei Gericht abliefern, in dem jedes Geräusch exakt dokumentiert wird. Ein Mieter hatte wegen einer Lärmbelästigung durch den Hund des Nachbarn die Miete gemindert.
Der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 268/11) stellte in dem Zusammenhang fest, dass seine Art der Beschreibung ausreichend gewesen war. Er hatte grundsätzlich beschrieben, welcher Art die Belästigungen seien, zu welchen Zeiten sie auftreten und wie lange sie dauern.
Schutz für Kinder


Das Verständnis für die Freiheiten eines Hundes hat vor Gericht meistens schnell dort ein Ende, wo andere belästigt werden oder sogar bedroht sind. Das war bei einer nur aus zwei Parteien bestehenden Eigentümergemeinschaft der Fall, als sich eine von ihnen einen Berner Sennenhund anschaffte und diesen im gemeinschaftlichen Garten frei herumlaufen ließ. In diesem Garten hielten sich aber auch die vier und sechs Jahre alten Kinder der anderen Familie auf. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 14 Wx 22/08) hielt zu deren Eltern und setzte den Hundebesitzern Schranken. Schon aus der Größe des Tieres folge, dass es nicht unangeleint im Garten unterwegs sein dürfe. Denkbar sei eine drei Meter lange Führungsleine, in deren Radius der Hund sich bewegen könne - allerdings unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person.
Weit gefährlicher als Hundehaare kann ein aggressives Verhalten eines Tieres sein. Den Verdacht hatte eine Ordnungsbehörde, nachdem im Nachbarsgarten zwei Zwergkaninchen und zwei Meerschweinchen totgebissen worden waren. Auf dem anderen Grundstück lebte ein Husky. Die Vermutung: Er könnte durch ein Loch im Zaun geschlüpft sein und seine Tat vollbracht haben. Doch genaue Hinweise gab es nicht. Deswegen durfte die Behörde den Hund auch nicht zwangsweise zu einem Wesenstest bei der Polizeihundestaffel vorladen, entschied das Verwaltungsgericht Mainz (Az: 1 L 250/05.MZ). Die Halter hatten behauptet, das Tier sei die gesamte fragliche Zeit im Hause gewesen. np

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