Bei Glatteisbildung besteht Streupflicht

München (dpa/tmn) · Für Immobilienbesitzer gilt: Bildet sich vor ihren Gebäuden Glatteis, muss gestreut werden - unter Umständen sogar mehrmals am Tag. Wird diese Pflicht verletzt, kann es teuer werden.

 Streupflicht: Bei Glatteis müssen Vermieter oft schneller handeln als bei Schneefall. Foto: Daniel Naupold

Streupflicht: Bei Glatteis müssen Vermieter oft schneller handeln als bei Schneefall. Foto: Daniel Naupold

Bei Glatteisbildung besteht für Immobilienbesitzer Streupflicht. „Hier muss oft schneller gehandelt werden als bei Schneefall“, erklärt Anja Franz vom Mieterverein München.

Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages mehrmals gefegt und gestreut werden. Wichtig dabei zu beachten: Auftaubeschleuniger wie zum Beispiel Salz sind in vielen Städten verboten, empfohlen werden Sand oder Granulat.

Kommt ein Besitzer oder ein Mieter seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nach, haftet er im Zweifel, wenn ein Passant zu Schaden kommt.

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