Gewerbliche Nutzung der Wohnung nicht ohne Genehmigung

Berlin (dpa/tmn) · Egal ob gekauft oder gemietet: Die gewerbliche Nutzung einer Wohnung bedarf einer Zustimmung. Wichtig ist die Frage, welche Auswirkung das Gewerbe auf die Nachbarn haben kann.

 Es ist nicht grundsätzlich verboten, als Tagesmutter Kinder bei sich zuhause zu betreuen. Sie braucht dafür aber eine Genehmigung. Foto: Waltraud Grubitzsch

Es ist nicht grundsätzlich verboten, als Tagesmutter Kinder bei sich zuhause zu betreuen. Sie braucht dafür aber eine Genehmigung. Foto: Waltraud Grubitzsch

Für eine gewerbliche Nutzung der Wohnung, als Eigentum oder im Mietshaus, brauchen Bewohner grundsätzlich eine Erlaubnis. „Der Vermieter muss eine berufliche Tätigkeit in der Wohnung nicht dulden“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Grundsätzlich verbieten dürfe er die Tätigkeit aber auch nicht. Ähnliches gelte für Eigentumsanlagen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe sollte über eine Kölner Tagesmutter entscheiden, die in einer Eigentumswohnung mehrere Kinder betreut hatte. Eine Nachbarin hatte dagegen wegen des Lärms und Schmutzes geklagt. Die Richter fällten zunächst aber keine Grundsatzentscheidung. Sie wiesen die Revision der Beklagten lediglich aus formalen Gründen zurück.

Das Gericht stellt klar: Die Tagesmutter braucht für eine solche „teilgewerbliche Nutzung der Wohnung“ die Zustimmung des Verwalters oder der Hauseigentümer. Die höchsten deutschen Zivilrichter betonten zudem, dass man in den eigenen vier Wänden auch fremde Kinder betreuen darf, „etwa bei regelmäßigen Besuchen von Freunden der Kinder oder im Wege der Nachbarschaftshilfe“. Bei einer täglichen bezahlten Betreuung von bis zu fünf Kleinkindern stehe aber der Erwerbscharakter im Vordergrund. Für die Tagesmutter bleibt es damit dabei, dass sie vorerst nicht in ihrer Wohnung Kinder betreuen darf (Aktenzeichen: V ZR 204/11).

Grundsätzlich sei eine Tätigkeit als Tagesmutter in der Wohnung durchaus zulässig, erklärt Ropertz. „Es kommt aber immer darauf an, ob die Nachbarn durch die Ausübung des Berufs gestört werden und die Wohnung in Mitleidenschaft gezogen wird.“ Berücksichtigt werden müssten auch die Wohnungsgröße und die Zahl der betreuten Kinder. Den Lärm müssten Nachbarn ertragen: „Dass Kinder auch mal lauter sind, ist nun mal so“, sagt Ropertz. Allerdings gebe es auch Grenzen: „Die Wohnung sollte nicht als Fußballplatz missbraucht werden.“ Auch sollten Kinder zum Beispiel nicht von Stühlen oder Tischen springen oder im Treppenhaus spielen und dabei Lärm machen. Dafür müssten die Betreuungspersonen sorgen.

Ähnliche Regeln gibt es auch für Eigentumsanlagen. „Hier kommt es darauf an, was in der Teilungserklärung steht“, erklärt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Wer seine Eigentumswohnung teilgewerblich nutzen wolle, sollte im Zweifel die Eigentümergemeinschaft oder den Verwalter fragen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort