Zustimmung zu Mieterhöhung löst kein Widerrufsrecht aus

Gelsenkirchen (dpa/tmn) · Wer einen Brief seines Vermieters unterschreibt, sollte ihn vorher gelesen haben. War das Schriftstück ein Mieterhöhungsverlangen, dem die Mieter zugestimmt haben, müssen sie die höhere Miete dann auch zahlen. Ihre Unterschrift können sie nicht widerrufen.

 Wird eine Mieterhöhung angekündigt und vom Mieter mit seiner Unterschrift akzeptiert, kann er später nicht widerrufen. Foto: Jens Kalaene

Wird eine Mieterhöhung angekündigt und vom Mieter mit seiner Unterschrift akzeptiert, kann er später nicht widerrufen. Foto: Jens Kalaene

Für eine Mieterhöhung müssen Vermieter die Zustimmung ihrer Mieter einholen. In der Regel geschieht das schriftlich. Unterschreibt der Mieter das Mieterhöhungsverlangen, ist er an seine Unterschrift gebunden. Ein Widerrufsrecht hat er in diesem Fall nicht.

In dem verhandelten Fall hatte ein Wohnungsunternehmen von seinen Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt. Die später beklagten Mieter hatten den Brief unterschrieben, später die erhöhte Miete aber nicht gezahlt. Vor Gericht argumentierten sie: Das Schriftstück hätten sie nur unterzeichnet, weil es einen amtlichen Eindruck machte. Zudem widerriefen sie ihre Zustimmung.

Ohne Erfolg: Wer ein Dokument unterzeichne, ohne sich über dessen Bedeutung zu informieren, müsse sich an seiner Unterschrift festhalten lassen, befand das Amtsgericht Gelsenkirchen (Az.: 202 C 3/16). Hier hätten die Mieter Rechtsrat einholen können. Ein Widerrufsrecht stehe ihnen zudem nicht zu. Denn bei dem Mieterhöhungsverlangen handele es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft.

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