Arbeiten in der Schwangerschaft
Frankfurt/Main · Frankfurt/Main (dpa) Für Frauen im Mutterschutz gilt ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Dabei gibt es aber Unterschiede zwischen der Zeit vor und der Zeit nach der Geburt, erklärt der Bund-Verlag.
08.09.2017
, 20:44 Uhr
Während der letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin ist das Beschäftigungsverbot nur relativ. Das bedeutet, dass Schwangere auf eigenen Wunsch weiter arbeiten dürfen - wenn der Arzt nicht Ruhe verordnet hat. Diese Bereitschaft dürfen Schwangere aber jederzeit widerrufen.