Sportwettbüros können unter Rauchverbot fallen

Hamm (dpa/tmn) · Auch für Sportwettbüros kann das gesetzliche Rauchverbot gelten. Das gilt insbesondere dann, wenn die Kunden an den Tischen nicht-alkoholische Getränke verzehren dürfen.

Stellt der Betreiber eines Sportwettbüros Aschenbecher auf und lässt das Rauchen zu, muss er in einem solchen Fall mit einer Geldbuße rechnen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Aktenzeichen: III-3 RBs 81/12), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

In dem verhandelten Fall hatte der Betreiber eines Sportwettbüros seinen Gästen das Rauchen gestattet. Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte ihn daraufhin wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Rauchverbot zu einer Geldbuße von 150 Euro. Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde führte lediglich zu einer Herabsetzung der Buße auf 100 Euro.

Denn das Sportwettbüro unterliege dem gesetzlichen Rauchverbot, entschieden die Richter des OLG. Es sei eine Freizeiteinrichtung, weil es den Besuchern Gelegenheit biete, sich einige Zeit dort aufzuhalten. Da zudem nicht-alkoholische Getränke angeboten werden, sei das Sportwettbüro auch Gaststätte. Der Betreiber habe nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um das in diesem Fall geltende Rauchverbot durchzusetzen.

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