Betriebskosten müssen in Abrechnung aufgeschlüsselt werden

Berlin (dpa/tmn) · Straßenreinigung, Müllabfuhr, Beleuchtung, Kabelanschluss oder Grundstückssteuer: Verschiedene Betriebskosten müssen in der Abrechnung aufgeschlüsselt werden.

 Betriebskosten sollten in der jährlichen Abrechnung detailliert aufgeführt sein. Foto: Jens Büttner

Betriebskosten sollten in der jährlichen Abrechnung detailliert aufgeführt sein. Foto: Jens Büttner

Werden Betriebskosten in der Abrechnung nicht aufgeschlüsselt, ist diese unwirksam, entschied das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen: 8 U 124/11), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Wird nur ein Gesamtbetrag angegeben, kann der Mieter nicht erkennen, welche Kosten auf ihn umgelegt werden.

In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen für zwei Jahre geltend gemacht. In den Abrechnungen fasste er verschiedene Kosten unter der Rubrik Instandhaltung zusammen. Dies hatte er auch in den Vorjahren so praktiziert. Der Mieter hatte dies stets hingenommen. Diesmal jedoch weigerte sich der Mieter, die Nachforderung zu begleichen. Als Grund führte er an, es fehle die Aufschlüsslung der Kosten.

Das Kammergericht entschied zugunsten des Mieters. Der Vermieter sei verpflichtet gewesen, die umlegbaren Kosten in der Betriebskostenabrechnung aufzuschlüsseln. Da er dies nicht getan habe, sei die Abrechnung unwirksam. Dass der Mieter die fehlende Aufschlüsslung in den Vorjahren hingenommen habe, ändere daran nichts.

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