Option zur Schlichtung steht am besten schon im Bauvertrag

Berlin (dpa/tmn) · Ob Kosten oder Umsetzung - bei Bauvorhaben kann es eine Menge Reibungspunkte unter den Beteiligten geben. Landet ein Streit erst einmal vor Gericht, geht es auf der Baustelle meist kaum noch voran. Mit einem Kniff im Bauvertrag kann dies jedoch verhindert werden.

 Kommt es unter den Baubeteiligten zu einem Gerichtsstreit, gerät der Bau ins Stocken. Ist im Bauvertrag jedoch eine Schlichtung vorgesehen, werden Verzögerungen oft vermieden. Foto: Andrea Warnecke

Kommt es unter den Baubeteiligten zu einem Gerichtsstreit, gerät der Bau ins Stocken. Ist im Bauvertrag jedoch eine Schlichtung vorgesehen, werden Verzögerungen oft vermieden. Foto: Andrea Warnecke

Kommt es bei Bauprojekten zu Streitigkeiten, entstehen meist hohe Kosten, und der Bau verzögert sich schnell. Um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, sollte im Bauvertrag die Option einer Schlichtung oder einer Mediation enthalten sein.

Schon im Vertrag kann festgelegt werden, wer der Vermittler sein soll. Dazu rät die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht. In einer Mediation erarbeitet eine neutrale dritte Person gemeinsam mit den Konfliktparteien eine Lösung. In einer Schlichtung hingegen schildern die Parteien dem Vermittler nur die Sach- und Streitsituation.

Der Schlichter formuliert daraufhin einen Einigungsvorschlag oder einen abschließenden Schlichterspruch. Wird dieser von allen Beteiligungen akzeptiert, ist die Einigung bindend. Ansprüche lassen sich dann vor Gericht nicht mehr geltend machen. Scheitert die Schlichtung oder Mediation, steht beiden Konfliktparteien der normale Rechtsweg offen.

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