Umbauten und Einbauten müssen bei Auszug beseitigt werden

Berlin (dpa/tmn) · Manche Mieter wollen an ihrer Wohnung Veränderungen vornehmen. Dafür brauchen sie in manchen Fällen eine Zustimmung. Doch das ist nicht das Einzige, was sie bei Modernisierungsmaßnahmen bedenken müssen.

 Wer in seiner Mietwohnung Parkett verlegen will, muss den Vermieter um Zustimmung bitten. Beim Auszug muss der Holzboden aber wieder beseitigt werden. Foto: Ingo Wagner

Wer in seiner Mietwohnung Parkett verlegen will, muss den Vermieter um Zustimmung bitten. Beim Auszug muss der Holzboden aber wieder beseitigt werden. Foto: Ingo Wagner

Mieter, die eine zusätzliche Dusche im Bad planen oder Parkett verlegen wollen, müssen in der Regel die Zustimmung des Vermieters einholen. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) sind nur solche Umbauten erlaubt, die vom sogenannten vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt sind.

Außerdem sollten die Maßnahmen keinen erheblichen Eingriff in die Bausubstanz des Gebäudes mit sich bringen und am Ende des Mietverhältnisses leicht wieder beseitigt werden können. Größere bauliche Veränderungen sind ohne Einverständnis des Vermieters verboten. Dazu gehören zum Beispiel Wanddurchbrüche, das Einziehen neuer Wände oder Zwischendecken sowie der Einbau einer Etagenheizung, eines Bades oder neuer Fenster. Wenn es um die behindertengerechte oder barrierefreie Ausgestaltung der Wohnung oder des Hauses geht, muss der Vermieter allerdings zustimmen.

Gleichgültig, ob der Mieter mit oder ohne Zustimmung seines Vermieters investiert: Er muss damit rechnen, beim Auszug seine Modernisierung wieder rückgängig machen zu müssen, warnt der Mieterbund. Nach dem Gesetz hat der Vermieter Anspruch auf Rückgabe der Wohnung im ursprünglichen Zustand, zumindest solange nichts anderes vereinbart ist.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort