Pflicht zu Überstunden?

Wie sich die Bruttovergütung zusammensetzt, wie hoch sie - als Monats- oder Jahresgehalt - ausfällt und wann sie fällig ist, sollte in einem Arbeitsvertrag nicht fehlen. Falls die Höhe der Vergütung vertraglich nicht festgelegt ist, gilt die ortsübliche Vergütung.

 Stefan Schatz.Foto: privat

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Fehlt die Vereinbarung, wann das Gehalt ausgezahlt wird, ist es in der Regel zum Letzten des Monats fällig. Bei Zulagen, Zuschlägen, Prämien oder Provisionen sollte klar sein, wie diese berechnet werden - andernfalls sind Streitigkeiten vorprogrammiert. Bei einem Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis angewendet wird, muss die Vergütungsgruppe des Arbeitnehmers benannt werden. Sollte der Arbeitsvertrag keine konkrete Angabe der täglichen Arbeitszeit enthalten, kann der Arbeitgeber auf Grundlage seines Weisungsrechts - also ohne Einverständnis des Arbeitnehmers - bestimmen, wie die wöchentlichen Arbeitsstunden auf die Arbeitstage verteilt sind. Grenzen bilden hier aber Mitbestimmungsrechte des Betriebs- oder Personalrats, falls dieser gebildet ist. Überstunden muss der Arbeitnehmer nur in absoluten Notfällen leisten - es sei denn, sie sind ausdrücklich geregelt. Meist sind Klauseln zu Mehrarbeit oder Überstunden, häufig auch zu Rufbereitschaft, Bereitschaftsdiensten und Kurzarbeit enthalten. Bei gut verdienenden Führungskräften ist der Zusatz, dass der Arbeitnehmer zu Überstunden verpflichtet ist, der Arbeitgeber hierfür jedoch keine zusätzliche Vergütung zahlen muss, legitim. Bei den übrigen Arbeitsverhältnissen ist das nicht erlaubt, so dass der Arbeitnehmer einen Ausgleich erwarten darf. Jedoch hat das Bundesarbeitsgericht Klauseln anerkannt, die vom Arbeitnehmer zeitlich festgelegte und zumutbare Überstunden auch ohne finanziellen Ausgleich fordern können. Mit einer Fünftage-Woche hat der Arbeitnehmer das Recht auf mindestens 20 Tage Urlaub im Jahr. Arbeitet er sechs Tage in der Woche, stehen ihm vier Tage mehr Urlaub zu. In Verträgen werden häufig zusätzliche Urlaubstage vereinbart. Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zurate ziehen.Rechtsanwalt Dr. Stefan Schatz, Kanzlei Bomm Schatz, TrierSpezialisierte Anwälte nennt die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter Telefon 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" text="www.rakko.de" class="more"%>. Kolumne Mein Recht

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