Kaufkraftzuschlag nur bei befristetem Auslandseinsatz steuerfrei

München (dpa/tmn) · Wer reist, braucht Geld - auch wenn er beruflich unterwegs ist: Wer vorübergehend im Ausland arbeitet, kann von seinem Chef einen steuerfreien Kaufkraftzuschlag erhalten. Was Arbeitnehmer wissen sollten.

Der steuerfreie Kaufkraftzuschlag soll die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten ausgleichen, die im Ausland anfallen. Dies erläutert die Steuerberaterkammer München. Damit das zusätzliche Geld steuerfrei bleibt, müsse es sich aber um einen befristeten dienstlichen Auslandsaufenthalt handeln. Außerdem müsse der Kaufkraftzuschlag als gesonderter Lohnbestandteil in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen werden.

Wie viel der Beschäftigten steuerfrei zusätzlich zum Lohn bekommen darf, hängt von dem Land ab, in das er geschickt wird. Festgelegt werden die Sätze vierteljährlich vom Bundesfinanzministerium . Derzeit liegt der Satz etwa für Großbritannien bei 10 Prozent, für die Schweiz bei 25 Prozent und für Japan bei 30 Prozent. Allerdings gibt es laut der Liste des Ministeriums nicht für jedes Land einen steuerfreien Zuschlag. Wer beispielsweise vorübergehend nach Ägypten, Slowenien oder Vietnam geschickt wird, kann diesen Steuervorteil nicht nutzen.

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