Vorsicht, Rutschgefahr!

Der plötzliche Wintereinbruch hat viele Menschen überrascht: Als sie aus dem Fenster sahen, hatte bis in die Niederungen hinein der Schnee Straßen, Gehwege und Plätze bedeckt. Und damit stellt sich ganz schnell die Frage nach der Räumpflicht.

 Der Gesetzgeber will es so: Werktags muss die weiße Pracht bis 7, sonntags bis 8 Uhr weggeräumt sein. TV-Foto: Klaus Kimmling

Der Gesetzgeber will es so: Werktags muss die weiße Pracht bis 7, sonntags bis 8 Uhr weggeräumt sein. TV-Foto: Klaus Kimmling

Trier. Der Winter stellt Fußgänger und Hausbesitzer vor große Herausforderungen. "Wer muss wann streuen?", lautet die Gretchenfrage, die im Nachhinein oftmals auch die Gerichte beschäftigt. Deshalb haben wir die wichtigsten Fragen und Urteile zusammengestellt:

Bis wann muss der Gehweg geräumt sein?

Anwohner müssen selbst dafür sorgen, dass die Gehwege geräumt werden. Für Anwohner, Pächter und Mieter, deren Grundstück an einen Gehweg grenzt, gilt, den Schnee werktags bis spätestens 7 Uhr zu beseitigen. An Sonn- und Feiertagen muss bis spätestens 8 Uhr geräumt sein. Bei weiteren Schneefällen oder Eisglätte muss das Räumen wiederholt werden. Die Streu- und Räumpflicht endet um 20 Uhr.

Muss ich notfalls auch nachts streuen und räumen?

Nein, das kann einem nach den Urteilen von Gerichten nicht zugemutet werden.

Beispiel:Streng genommen müsste ein Immobilienbesitzer rund um die Uhr mit Eimer, Sand und Schaufel bereitstehen, um gegen Schnee und Eis einzuschreiten und andere Menschen zu schützen. Aber das ist niemandem zuzumuten. Deswegen legt die Justiz immer wieder die Grenzen dafür fest, was die Allgemeinheit vom Einzelnen erwarten darf. So war das Oberlandesgericht Brandenburg (Az.: 5 U 86/06) mit dem Fall einer Mieterin befasst, die ihr Haus um 4.45 Uhr verlassen wollte und dabei auf einer vereisten Treppe gestürzt war. Die Brandenburger Richter entschieden: Um diese Zeit kann man nicht von nennenswertem Fußgängerverkehr sprechen, deswegen musste auch noch nicht geräumt sein.

Besteht die Pflicht auch für ältere Menschen, die vielleicht auch noch körperliche Gebrechen haben?

Nicht jedem Mieter kann es zugemutet werden, den in der Hausordnung vorgeschriebenen Räum- und Streuaufgaben tatsächlich nachzukommen. Kranke, alte und behinderte Menschen wären dazu oft gar nicht in der Lage. Allerdings müssen sie sich dann in anderer Form beteiligen - zum Beispiel, indem sie einen vom Eigentümer beauftragten professionellen Winterdienst (mit)finanzieren. Das Amtsgericht Münster (Az.: 5 C 805/05) entschied so im Falle eines zu 90 Prozent Schwerbehinderten. Der hatte zuvor in einem anderen Prozess feststellen lassen, dass er selbst nicht räumen könne. Es gibt allerdings auch Situationen, in denen man die Verkehrssicherungspflicht etwas lockerer sehen muss, stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 7 U 157/06) fest. Eine Gemeinde hatte einem Anwohner die Streupflicht übertragen, dessen Grundstück zwar an eine Straße grenzte, zu der er aber weder rechtlichen noch tatsächlichen Zugang hatte. In diesem Fall schien es den Richtern willkürlich und damit nicht vertretbar, den Eigentümer zum Räumen zu zwingen.

Was passiert, wenn jemand auf meinem Weg stürzt und sich verletzt?

Wird nicht oder ungenügend geräumt und gestreut und kommt es zu Stürzen, kommt der Streupflichtige für den Schaden auf. Kommt ein Fußgänger zu Schaden, haftet er für Arzt- und Krankenhauskosten sowie für Verdienstausfall und Schmerzensgeld. In der Regel hilft es, wenn für solche Fälle durch eine Haftpflichtversicherung vorgesorgt wurde.

Welche Streumittel sollte ich verwenden?

Aus Umweltschutzgründen raten Experten zur Verwendung von Rollsplitt, Granulaten und Sand.

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