Kompromiss gegen "Zwangsverrentung"

Langzeitarbeit-Arbeitslose, die jünger als 58 sind, sollen nun doch nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Rente mit hohen Abschlägen geschickt werden, um die Arbeitslosengeld-II-Kasse des Bundes zu schonen. Die Große Koalition einigte sich auf einen Kompromiss, wonach kein Betroffener vor dem 63. Lebensjahr seine Alterbezüge in Anspruch nehmen muss.

Berlin. (vet) Hintergrund der Vereinbarung ist das Auslaufen der so genannten 58er-Regelung zum Jahresende. Auf dieser Grundlage können ältere Arbeitslose selbst bestimmen, ob sie noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen oder solange Leistungen von der Arbeitsagentur beziehen, bis ihnen eine abschlagsfreie Rente zusteht. Für Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG) II, die nach dem 31. Dezember 2007 das 58. Lebensjahr vollenden, wäre diese Wahlmöglichkeit entfallen. Im Ergebnis wären sie auf eine Rente mit Abschlägen von bis zu 18 Prozent verwiesen worden, weil nach dem Sozialrecht eine Vermeidung von Hilfsbedürftigkeit (in diesem Fall ALG II) oberste Priorität hat. Der Kompromiss sieht nun vor, dass Langzeitarbeitslosen auf Wunsch alle staatliche Integrationsangebote zur Wiederaufnahme einer Tätigkeit zur Verfügung stehen müssen. Der Fallmanager soll alle sechs Monate prüfen, ob nicht doch ein Förder- oder Arbeitsangebot gemacht werden kann. Wer innerhalb eines Jahres leer ausgeht, wird jedoch aus der Arbeitslosenstatistik gestrichen. Vor dem 63. Lebensjahr soll es grundsätzlich keine vorzeitige Rente mit Abschlägen geben. Davon profitieren vor allem Frauen und Menschen mit Schwerbehinderung, die unter bestimmten Voraussetzungen mit 60 in Rente gehen können. Da für jedes Jahr des vorzeitigen Rentenbezugs ein lebenslanger Abschlag von 3,6 Prozent festgelegt ist, würden sich die Einbußen für diese Gruppen auf insgesamt 18 Prozent belaufen. Nach dem jetzt gefundenen Kompromiss reduziert sich der Verlust auf maximal 7,2 Prozent. Die gefundene Regelung gilt auch für so genannte Aufstocker, die so wenig verdienen, dass sie zusätzlich auf ALG II angewiesen sind. Durch diesen Umstand hätten sie ebenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Rente gehen müssen.

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