Richter schieben Ebay-Betrügern Riegel vor

Karlsruhe · Der Bundesgerichtshof (BGH) weist Preistreiber in die Schranken, die bei eigenen Ebay-Auktionen mitbieten. Zugleich stufen die Richter es erstmals als Rechtsmissbrauch ein, wenn "Abbruchjäger" auf Ebay aus den Regelverstößen unbedarfter Verkäufer kaltschnäuzig Profit schlagen.

Karlsruhe. Für Ebay-Verkäufer, die um die eigene Ware mitbieten und den Preis in die Höhe treiben, kann das teuer werden. Einem unterlegenen Mitbieter in einer derart manipulierten Auktion sprach der Bundesgerichtshof am Mittwoch 16 500 Euro Schadenersatz zu. Dass dieser Mann schon massenhaft Ebay-Verkäufer verklagt hatte, spielte keine Rolle. In einem zweiten Fall stellte der BGH zugleich erstmals klar, dass sich systematische "Abbruchjäger" rechtsmissbräuchlich verhalten. Das sind Bieter, die sich nur deshalb an Auktionen beteiligen, um anschließend bei regelwidrigen Rückziehern klagen zu können.

"Anbieter sehr blauäugig"


Die Vorsitzende Richterin Karin Milger betonte, es müsse Ebay-Nutzern klar sein, dass sie sich nicht im rechtsfreien Raum bewegten. Verkäufern riet sie dringend, sich das hohe Risiko vor Augen zu führen, wenn sie etwa ein Auto zum Startpreis von einem Euro einstellten. Sie habe manchmal den Eindruck, "dass der eine oder andere Anbieter sehr blauäugig an die Sache herangeht".
Das Unternehmen Ebay, dessen Regeln Eigengebote verbieten, begrüßte die Entscheidung. Von dem Urteil zu den "Abbruchjägern" zeigte sich Ebay aber enttäuscht. Die Richter hatten die Schadenersatz-Klage eines verdächtigen Nutzers bereits aus formalen Gründen als unzulässig abgewiesen. "Wir bedauern, dass aus diesem Grund vom BGH keine klaren Kriterien aufgestellt wurden, um die erforderliche Rechtssicherheit zu schaffen", sagte eine Sprecherin.
"Abbruchjäger" schlagen Profit daraus, dass Verkäufer ihre Auktion nur im Ausnahmefall abbrechen dürfen. Sie beteiligen sich ohne echtes Interesse an der Ware mit kleinem Einsatz an vielen Auktionen, um Anbieter bei einem unzulässigen Rückzieher verklagen zu können.
In dem konkreten Fall forderte der nicht zum Zug gekommene Bieter 4899 Euro Schadenersatz für ein inzwischen anderweitig verkauftes gebrauchtes Motorrad. Die Klage ist unzulässig, weil nicht er selbst geklagt hatte, sondern der Betrieb seines Vaters, in dessen Namen er das Ebay-Konto eingerichtet hatte. Damit geht er am Ende leer aus.
In der Vorinstanz hatte das Landgericht Görlitz die Klage des Bieters als rechtsmissbräuchlich abgewiesen - unter anderem, weil er seine wahre Identität hinter zahlreichen Accounts und E-Mail-Adressen versteckt und das Motorrad erst ein halbes Jahr später eingefordert hatte. Die BGH-Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass sie in dieser Wertung durch das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler sehen.
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz kann nach Aussage von Medienreferentin Barbara Steinhöfel nur dann helfen, wenn es bei Ebay um Geschäfte mit gewerblichen Anbietern geht. "Die Probleme machen, sind häufig die klassischen Betrüger und Fake-Anbieter, die keine oder nur minderwertige Ware liefern." Grundsätzlich warnt sie vor Angeboten, bei denen Vorkasse verlangt wird. "Um unseriöse Anbieter zu erkennen, hilft auch ein Blick auf deren Bewertung. Außerdem kann es ein Hinweis sein, wenn der Verkäufer mehrfach auftaucht." Wer auf Ebay Dinge verkaufen wolle, müsse unbedingt die tatsächliche Ware fotografieren. "Andernfalls drohen empfindliche Strafen durch die Hersteller."Extra

Hat ein Bieter bei einer Ebay-Auktion den Verdacht, dass der Verkäufer oder dessen Freunde auf ein Produkt mitbieten, sollte er dies sofort melden. Darauf weist das Unternehmen hin. Laut Richtlinien sind der Anbieter, seine Angehörigen oder Freunde von der Teilnahme an Auktionen ausgeschlossen. Sie könnten nämlich zum Schaden anderer Bieter den Preis künstlich in die Höhe treiben. Laut Ebay kann bei Betrugsverdacht der "Melden"-Button auf der Produktseite genutzt werden. dpa

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