Bewährung für Ex-Gastronomen

Bitburg/Trier · Zwei Jahre auf Bewährung: So lautet das gestrige Urteil des Trierer Landgerichts im Fall des wegen sexuellen Missbrauchs angeklagten ehemaligen Bitburger Gastwirts. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bitburg/Trier. Er hat mit seinem damals 16-jährigen Lehrling Pornovideos gedreht - gegen eine Zahlung von 50 Euro. Sieben Mal soll es zwischen Oktober 2005 und Februar 2006 zu entsprechenden Filmaufnahmen gekommen sein.
Lange Verfahrensdauer


Nun hat das Landgericht Trier den Bitburger Ex-Gastwirt in einem Berufungsverfahren zu einer Strafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.Im Oktober vergangenen Jahres hatte das Amtsgericht Bitburg den mittlerweile 41-Jährigen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zu einer Strafe von zweieinhalb Jahren Haft verurteilt.
Dieses Urteil, gegen das der Mann Berufung eingelegt hatte, ist nun vom Landgericht Trier geändert worden.
Umfangreiches Geständnis


Als Gründe für die Reduzierung der Strafe nennt der Vorsitzende Richter des Landgerichts, Peter Egnolff, die überlange Verfahrensdauer sowie den Umstand, dass die Taten bereits sechs bis sieben Jahre zurückliegen.
Außerdem gebe es keine bleibenden Schäden bei den Opfern, und der Angeklagte sei nicht einschlägig vorbestraft. Er habe zudem ein umfangreiches Geständnis abgelegt.
Schon im vorangegangenen Prozess hatte Verteidiger Günther Maximini erreichen wollen, dass der Angeklagte mit einer Bewährungsstrafe davonkommt.
Diesmal gab das Gericht der Forderung der Verteidigung von zwei Jahren auf Bewährung statt. Die Staatsanwaltschaft in Trier hatte hingegen gefordert, die Berufung abzuweisen.
Schon einmal hatte der Mann mit Erfolg Berufung eingelegt. Bereits vor zwei Jahren war der Mann in der gleichen Sache vom Bitburger Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden - doch wegen eines Formfehlers musste der Prozess gegen den Gastwirt neu aufgerollt werden.
Neuer Prozess wegen Formfehler


Der Mann hatte sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) in Koblenz berufen, wonach bei einem Eröffnungsbeschluss eines Gerichts nicht nur Name und Geburtsdatum des Angeklagten, sondern auch das Aktenzeichen und alle Zeugen, die in dem Verfahren gehört werden, eingetragen werden müssen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. In diesem ersten Prozess hatte der Angeklagte alle Vorwürfe vehement bestritten.
Er hatte lediglich eingeräumt, seinen Auszubildenden eigenhändig Schamhaare abgeschnitten zu haben - nach Angaben des Mannes angeblich, um Drogentests durchzuführen. eib

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