Verwaltung: Hunde im Ort nur an der Leine ausführen

Bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach sind vermehrt Beschwerden über gefährliche Situationen durch freilaufende Hunde eingegangen. Daher weist die Verwaltung darauf hin, dass Hunde im Ort angeleint werden müssen.

Traben-Trarbach. (red) Beschwerden über freilaufende Hunde erreichen immer wieder öffentliche Stellen in der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach. Aber auch durch angeleinte Hunde kommt es zu Verunreinigungen von Straßen, Wegen und Plätzen durch Hundekot, wobei die Hundeführer laut Verwaltung dem Treiben ihrer Vierbeiner oft teilnahmslos zusehen und die Hinterlassenschaften nicht beseitigen. Insbesondere für Kinder, die dann beim Spielen mit Hundekot in Berührung kommen, stellt dies ein Gesundheitsrisiko dar.

In diesem Zusammenhang möchte die Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach nochmals auf die geltende Rechtslage hinweisen. Hunde müssen im Ort auf öffentlichen Straßen und Anlagen sowie auf allen öffentlich zugänglichen Flächen angeleint sein. Außerdem muss ein geeigneter Hundeführer das Tier ausführen. Hundekot muss der Halter oder Hundeführer so schnell wie möglich entfernen. Geht der Hundehalter außerhalb der bebauten Grundstücke und Ortslagen mit dem Hund spazieren, muss dieser sofort angeleint werden, wenn sich andere Personen nähern.

Die Straßenverkehrsordnung schreibt darüber hinaus vor, dass Hunde von der Straße fernzuhalten und daher anzuleinen sind. Ein freilaufendes Tier könnte Menschen anspringen oder sogar Wild reißen. In solchen Fällen greift das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG). Dieses besagt, dass Hunde, die sich als gefährlich erwiesen haben, in der Öffentlichkeit angeleint werden müssen. Zusätzlich brauchen sie einen Maulkorb.

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